Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Verwertung im Insolvenzfall
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Verwertung im Insolvenzfall
Vorrangige Befriedigung des Sicherungsnehmers ggü. anderen Gläubigern (mit einfachen Insolvenzforderungen)
- Einfacher Eigentumsvorbehalt
- Aussonderung, § 47 InsO: Vindikation, § 985 BGB, Gegenstand nicht nach InsO verwertet; nach Rücktritt von Kaufvertrag, sonst daraus Recht zum Besitz
- Sicherungsübereignung, Sicherungszession, verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Nur Absonderung, §§ 51, 50 InsO: Verwertung durch Insolvenzverwalter, bevorzugte Befriedigung des Scherungsnehmers, aber nur i.H.d. noch offenen Betrags
2.Wiederholen
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Frage
Sind die Sicherungsnehmer beim Eigentumsvorbehalt, bei der Sicherungsübereignung und der Sicherungszession im Insolvenzverfahren ggü. anderen gläubigern privilegiert?
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