Auszug

Verwertung im Insolvenzfall

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Verwertung im Insolvenzfall

Vorrangige Befriedigung des Sicherungsnehmers ggü. anderen Gläubigern (mit einfachen Insolvenzforderungen)

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    • Aussonderung, § 47 InsO: Vindikation, § 985 BGB, Gegenstand nicht nach InsO verwertet; nach Rücktritt von Kaufvertrag, sonst daraus Recht zum Besitz
  • Sicherungsübereignung, Sicherungszession, verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt
    • Nur Absonderung, §§ 51, 50 InsO: Verwertung durch Insolvenzverwalter, bevorzugte Befriedigung des Scherungsnehmers, aber nur i.H.d. noch offenen Betrags

2.
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Frage

Sind die Sicherungsnehmer beim Eigentumsvorbehalt, bei der Sicherungsübereignung und der Sicherungszession im Insolvenzverfahren ggü. anderen gläubigern privilegiert?

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