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Verwertung im Insolvenzfall

Insolvenz
Aktualisiert vor 22 Tagen

Welches ist in der Praxis der häufigste Fall, in dem Sicherungsnehmer ihre Kreditsicherheiten verwerten wollen?

Der praktisch häufigste Fall, in dem Sicherungsnehmer ihre Kreditsicherheiten verwerten wollen, ist die Insolvenz des Sicherungsgebers. Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, wollen die Gläubiger verständlicherweise auf ihre Sicherheiten zugreifen, um ihre Forderungen zu befriedigen.

Diese Bedeutung der Insolvenz als Verwertungsfall hat weitreichende praktische Konsequenzen. Der Wert einer Sicherheit wird maßgeblich dadurch beeinflusst, wie gut sie sich im Insolvenzfall verwerten lässt. Eine Sicherheit, die im Ernstfall nicht oder nur eingeschränkt durchsetzbar ist, verliert erheblich an wirtschaftlichem Wert. Banken und andere Kreditgeber prüfen daher bei der Kreditvergabe genau, welche Rechte ihnen im Insolvenzfall zustehen.

Allerdings können Sicherungsrechte in der Insolvenz nicht sofort geltend gemacht werden. Das Insolvenzrecht schränkt die Verwertungsmöglichkeiten ein, um die Funktionsfähigkeit des Betriebs zu sichern. Hintergrund ist, dass eine sofortige Verwertung aller Sicherheiten durch die Gläubiger das Unternehmen vollständig lahmlegen würde. Maschinen, Warenbestände und andere sicherungsübereignete Gegenstände werden häufig für den laufenden Betrieb benötigt. Eine geordnete Abwicklung oder gar Sanierung wäre unmöglich, wenn jeder Sicherungsnehmer sofort seine Sicherheit an sich nehmen könnte.

Die Verwertbarkeit im Insolvenzfall bestimmt maßgeblich den praktischen Wert einer Kreditsicherheit.

Merke

Verwertung im Insolvenzfall: Praktisch häufigster Verwertungsfall

  • Wert einer Sicherheit maßgeblich beeinflusst durch Verwertbarkeit im Insolvenzfall
  • Sicherungsrechte nicht sofort geltend zu machen, um Funktionsfähigkeit des Betriebs zu sichern

Sind die Sicherungsnehmer beim Eigentumsvorbehalt, bei der Sicherungsübereignung und der Sicherungszession im Insolvenzverfahren ggü. anderen gläubigern privilegiert?

Im Insolvenzverfahren genießen Sicherungsnehmer eine vorrangige Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern, die nur einfache Insolvenzforderungen haben. Allerdings unterscheidet sich die Art dieser Privilegierung je nach Sicherungsrecht erheblich.

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt steht dem Sicherungsnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Das bedeutet, dass der Vorbehaltsverkäufer den Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herausverlangen kann. Anspruchsgrundlage hierfür ist die Vindikation gemäß § 985 BGB, also der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer. Der entscheidende Vorteil der Aussonderung liegt darin, dass der Gegenstand nicht nach den Regeln der Insolvenzordnung verwertet wird, sondern dem Eigentümer direkt zurückgegeben werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vorbehaltsverkäufer zuvor vom Kaufvertrag zurücktritt, denn solange der Kaufvertrag besteht, hat der Käufer daraus ein Recht zum Besitz, das dem Herausgabeanspruch entgegensteht.

Anders verhält es sich bei der Sicherungsübereignung, der Sicherungszession, dem verlängerten Eigentumsvorbehalt und dem erweiterten Eigentumsvorbehalt. Hier steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht nach §§ 51, 50 InsO zu. Bei der Absonderung verbleibt der Gegenstand in der Insolvenzmasse und wird durch den Insolvenzverwalter verwertet. Der Sicherungsnehmer erhält zwar eine bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös, jedoch nur in Höhe des noch offenen Betrags der gesicherten Forderung. Ein etwaiger Überschuss fließt in die Insolvenzmasse und kommt den übrigen Gläubigern zugute.

Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt ein Aussonderungsrecht mit vollständiger Herausgabe, während Sicherungsübereignung und verwandte Sicherheiten nur ein Absonderungsrecht mit bevorzugter Befriedigung aus dem Verwertungserlös begründen.

Merke

Vorrangige Befriedigung des Sicherungsnehmers ggü. anderen Gläubigern (mit einfachen Insolvenzforderungen)

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    • Aussonderung, § 47 InsO: Vindikation, § 985 BGB, Gegenstand nicht nach InsO verwertet; nach Rücktritt von Kaufvertrag, sonst daraus Recht zum Besitz
  • Sicherungsübereignung, Sicherungszession, verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt
    • Nur Absonderung, §§ 51, 50 InsO: Verwertung durch Insolvenzverwalter, bevorzugte Befriedigung des Scherungsnehmers, aber nur i.H.d. noch offenen Betrags
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