Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB
Allgemeines ZurückbehaltungsrechtAZBZug um Zug
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht, §§ 273, 274 BGB
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht (AZB), §§ 273, 274 BGB
- Leistungsverweigerungsrecht, bis eigener Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis erfüllt: Weil es treuwidrig wäre, Leistung zu verlangen, ohne Gegenleistung zu erbringen
- Dilatorische Einrede, um nur Zug um Zug gegen Erhalt der Gegenleistung zu leisten
- Leistungsaustausch Zug um Zug: Ein Teil hat nur zu leisten, wenn auch anderer Teil leisten kann; d.h. keine Partei muss in Vorleistung gehen
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A und veräußert es an den gutgläubigen B. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn B Ersatz verlangt?
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Frage 2
Dieb D stiehlt das Fahrrad des A. Für 200€ lässt B die defekten Bremsen des A austauschen. Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe, wenn D Ersatz verlangt?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3
A kauft ihrem Bekannten B dessen Handy ab. Als B Zahlung verlangt, will A erst zahlen, wenn B ihr auch das Gerät übergibt und übereignet. Kann sie die Zahlung so lange verweigern?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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