Auszug

Leistungsort, § 269 BGB: Insb. Hol, Bring- und Schickschuld

LeistungsortErfüllungsortErfüllungsortHolschuldSchickschuldBringschuld

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Leistungsort, § 269 BGB: Insb. Hol, Bring- und Schickschuld

Holschuld, Schickschuld und Bringschuld

  • Holschuld, § 269 I BGB: Leistungsort und Erfolgsort Wohnsitz des Schuldners
    • Schuldner muss Sache an Wohnsitz des Schuldners anbieten
  • Schickschuld: Leistungsort bei Schuldner, Erfolgsort Gläubiger
    • Schuldner muss Sache einer geeigneten Transportperson übergeben
  • Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort bei Gläubiger; z.B. deutet darauf Formulierung „Lieferung frei Haus“
    • Schuldner muss Sache am Wohnsitz des Gläubigers anbieten

2.
Wiederholen

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Frage

Wie unterscheiden sich Hol-, Bring und Schickschuld? Wo liegen jeweils Leistungs- und Erfolgsort?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Welche Aussagen zum Ort der Leistung sind richtig?

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Frage 2

A bestellt bei Möbelhändler M ein Regal, das M zu A nach Hause liefern soll. Am Liefertermin ist A nicht zu Hause. Auf dem Rückweg zum Lager hat M einen von ihm leicht fahrlässig verursachten Unfall, bei dem das Regal vollständig zerstört wird. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 3

A kauft ohne weitere Verabredungen ein Fahrrad beim Händler H. Welche Aussagen sind richtig?

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