- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Bestimmung des Schuldverhältnisses
Leistungsort, § 269 BGB: Holschuld, Bringschuld und Schickschuld
1.Verstehen
Leistungsort, § 269 BGB: Holschuld, Bringschuld und Schickschuld
Holschuld, Schickschuld und Bringschuld
Holschuld, § 269 I BGB: Leistungsort und Erfolgsort Wohnsitz des Schuldners
Schuldner muss Sache an Wohnsitz des Schuldners anbieten
Schickschuld: Leistungsort bei Schuldner, Erfolgsort Gläubiger
Schuldner muss Sache einer geeigneten Transportperson übergeben
Bringschuld: Leistungsort und Erfolgsort bei Gläubiger; z.B. deutet darauf Formulierung „Lieferung frei Haus“
Schuldner muss Sache am Wohnsitz des Gläubigers anbieten
2.Wiederholen
Wie unterscheiden sich Hol-, Bring- und Schickschuld? Wo liegen jeweils Leistungs- und Erfolgsort?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Welche Aussagen zum Ort der Leistung sind richtig?
A bestellt bei Möbelhändler M ein Regal, das M zu A nach Hause liefern soll. Am Liefertermin ist A nicht zu Hause. Auf dem Rückweg zum Lager hat M einen von ihm leicht fahrlässig verursachten Unfall, bei dem das Regal vollständig zerstört wird. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft ohne weitere Verabredungen ein Fahrrad beim Händler H. Welche Aussagen sind richtig?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
