Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag: Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
WohnraummieteWohnraum
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mietvertrag: Wohnraummiete, §§ 549 ff. BGB
Schriftform, § 550 1 BGB: Zweck der Schriftform ist Rechtsklarheit für Grundstückserwerber, damit dieser weiß, inwieweit er gem. § 566 I BGB („Kauf bricht nicht Miete“) in Mietvertrag eintritt
- Ohne Schriftform gilt Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 550 1 BGB
- Mündlicher Vertrag nicht formnichtig gem. § 125 BGB
- Aber befristeter Vertrag gilt als unbefristeter
- Auch mündliche Erweiterung führt dazu, dass Vertrag unbefristet wird: z.B. zusätzlicher Kellerraum überlassen ohne schriftlichen Vertrag
- Dann grds. auch Möglichkeit ordentlicher Kündigung: Es sei denn ordentliche Kündigung ausnahmsweise Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann ein Wohnraummietvertrag mündlich geschlossen werden? Was hat das für Auswirkungen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
B erlaubt dem A für drei Monate in seiner leerstehenden Wohnung zu wohnen und verlangt dafür 100€ in der Woche. "Papierkram" meidet er, damit er den A jederzeit wieder loswerden kann, ohne dass dieser von den Mieterschutzvorschriften profitiert. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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