Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB
Bauvertrag
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB
Sonderbestimmungen des Bauvertrags
- Nachträgliche Vertragsänderung, § 650b BGB
- Im Einvernehmen, § 650b I BGB: Unternehmer verpflichtet ein Angebot abzugeben, soweit Änderung zumutbar
- Wenn nach 30 Tagen kein Einvernehmen durch Anordnung des Bestellers, § 650 II BGB: Unternehmer verpflichtet Änderung durchzuführen, soweit zumutbar
- Dann auch Vergütungsanpassung, § 650c BGB
- Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, § 650g BGB
- Schlussrechnung, § 650g BGB: Vergütung bei Abnahme oder Entbehrlichkeit der Abnahme
- Schriftform der Kündigung, § 650h BGB
- Verbraucherbauvertrag über Gebäude mit weiteren Sonderbestimmungen, §§ 650i-650o BGB
- Baubeschreibung, §§ 650j, 650k I BGB: Unterrichtungspflicht, § 650j; Baubeschreibung wird Vertragsinhalt, § 650k I
- Verbindliche Ausführungsfristen, § 650k III BGB: Wenn Fertigstellungstermin nicht eingehalten Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
- Widerrufsrecht nach § 355, § 650l BGB: Es sei denn Vertrag notariell beurkundet
- Abschlagszahlungen max. 90 % der Gesamtvergütung, § 650m BGB
- Abweichende Vereinbarungen, § 650o BGB: Unzulässig zum Nachteil des Verbrauchers
2.Wiederholen
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Frage
Was sind die relevantesten Sonderbestimmungen für den Bauvertrag?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
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Frage 1
A beauftragt B mit dem Bau eines Wohnhauses. Welche Aussagen sind richtig?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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