- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB
Bauvertrag
Aktualisiert vor 8 Tagen
Was versteht man unter einem Bauvertrag? Welches Recht ist darauf anwendbar?
Merke
Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB: Spezieller Werkvertrag über Bauwerk oder Außenanlage oder Teil davon
- Werkvertragsrecht anwendbar
- Sonderbestimmungen in §§ 650b ff. BGB
- Sonderbestimmungen auch für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge, §§ 650p-650v BGB
Was sind die relevantesten Sonderbestimmungen für den Bauvertrag?
Merke
Sonderbestimmungen des Bauvertrags
- Nachträgliche Vertragsänderung, § 650b BGB
- Im Einvernehmen, § 650b I BGB: Unternehmer verpflichtet ein Angebot abzugeben, soweit Änderung zumutbar
- Wenn nach 30 Tagen kein Einvernehmen durch Anordnung des Bestellers, § 650 II BGB: Unternehmer verpflichtet Änderung durchzuführen, soweit zumutbar
- Dann auch Vergütungsanpassung, § 650c BGB
- Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, § 650g BGB
- Schlussrechnung, § 650g BGB: Vergütung bei Abnahme oder Entbehrlichkeit der Abnahme
- Schriftform der Kündigung, § 650h BGB
- Verbraucherbauvertrag über Gebäude mit weiteren Sonderbestimmungen, §§ 650i-650o BGB
- Baubeschreibung, §§ 650j, 650k I BGB: Unterrichtungspflicht, § 650j; Baubeschreibung wird Vertragsinhalt, § 650k I
- Verbindliche Ausführungsfristen, § 650k III BGB: Wenn Fertigstellungstermin nicht eingehalten Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
- Widerrufsrecht nach § 355, § 650l BGB: Es sei denn Vertrag notariell beurkundet
- Abschlagszahlungen max. 90 % der Gesamtvergütung, § 650m BGB
- Abweichende Vereinbarungen, § 650o BGB: Unzulässig zum Nachteil des Verbrauchers
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Frage 1/1
A beauftragt B mit dem Bau eines Wohnhauses. Welche Aussagen sind richtig?
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauunternehmen und einem Auftraggeber für die Errichtung eines Bauwerks oder einer Außenanlage.
Ein Bauvertrag ist ein spezieller Werkvertrag über den Kauf und Verkauf bebauter Immobilien.
Werkvertragsrecht ist anzuwenden.
Es gelten die §§ 650a ff. BGB.
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