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Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB
Was versteht man unter einem Bauvertrag? Welches Recht ist darauf anwendbar?
Ein Bauvertrag ist ein spezieller Werkvertrag, der sich auf die Herstellung eines Bauwerks oder einer Außenanlage oder eines Teils davon bezieht. Grundsätzlich sind auf den Bauvertrag die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts anwendbar. Allerdings gibt es für den Bauvertrag spezielle Sonderbestimmungen in den §§ 650b ff. BGB.
Stell dir folgende Situation vor: Du möchtest dein Einfamilienhaus umbauen und beauftragst dafür einen Bauunternehmer. Der Vertrag, den du mit dem Bauunternehmer schließt, ist ein Bauvertrag im Sinne der §§ 650a ff. BGB. Auf diesen Vertrag finden zunächst die allgemeinen Regelungen für Werkverträge Anwendung, die in den §§ 631 ff. BGB geregelt sind. Zusätzlich gelten aber die speziellen Vorschriften der §§ 650b ff. BGB, die besondere Regelungen für Bauverträge enthalten.
Die Sonderbestimmungen der §§ 650b ff. BGB sind nicht nur auf "klassische" Bauverträge anwendbar, sondern gelten auch für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge. Diese Vertragstypen sind in den §§ 650p bis 650v BGB geregelt.
Zusammengefasst ist ein Bauvertrag also ein Werkvertrag über ein Bauwerk oder eine Außenanlage, auf den neben dem allgemeinen Werkvertragsrecht auch die speziellen Sonderbestimmungen der §§ 650b ff. BGB Anwendung finden.
Bauvertrag, §§ 650a ff. BGB: Spezieller Werkvertrag über Bauwerk oder Außenanlage oder Teil davon
- Werkvertragsrecht anwendbar
- Sonderbestimmungen in §§ 650b ff. BGB
- Sonderbestimmungen auch für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge, §§ 650p-650v BGB
Was sind die relevantesten Sonderbestimmungen für den Bauvertrag?
Für den Bauvertrag gelten neben dem allgemeinen Werkrecht die Sonderbestimmungen der §§ 650b ff. BGB.
Eine der wichtigsten Sonderregelungen ist die nachträgliche Vertragsänderung nach § 650b BGB. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Zunächst können sich die Parteien einvernehmlich auf eine Änderung einigen nach § 650b Abs. 1 BGB. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot für die Änderung abzugeben, soweit diese für ihn zumutbar ist. Wenn innerhalb von 30 Tagen kein Einvernehmen erzielt wurde, kann der Besteller nach § 650b Abs. 2 BGB eine Änderung anordnen. Dann muss der Unternehmer die Änderung durchführen, sofern sie zumutbar ist. In diesem Fall ist nach § 650c BGB eine Anpassung der Vergütung vorzunehmen.
Eine weitere Sonderregelung betrifft die Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme in § 650g Abs. 1 bis Abs. 3 BGB. Hier kann der Unternehmer den Zustand des Werks feststellen lassen, wenn der Besteller die Abnahme verweigert. In § 650g Abs. 4 BGB ist die Schlussrechnung geregelt. Danach hat der Unternehmer Anspruch auf die Vergütung, wenn das Werk abgenommen wurde oder eine Abnahme entbehrlich ist und eine Schlussrechnung erteilt.
§ 650h BGB sieht vor, dass eine Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf.
Für Verbraucherbauverträge über Gebäude gelten zusätzliche Sonderbestimmungen in den §§ 650i-650o BGB. So muss der Unternehmer nach § 650j BGB den Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften des Bauwerks unterrichten. Die Baubeschreibung wird gemäß § 650k Abs. 1 BGB Vertragsbestandteil. Werden verbindliche Ausführungsfristen nach § 650k Abs. 3 BGB nicht eingehalten, kann der Verbraucher Ersatz des Verzögerungsschadens nach den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen. Außerdem hat der Verbraucher nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Die Abschlagszahlungen dürfen nach § 650m BGB maximal 90% der Gesamtvergütung betragen. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers sind gemäß § 650o BGB unzulässig.
Sonderbestimmungen des Bauvertrags, §§ 650b ff. BGB
- Nachträgliche Vertragsänderung, § 650b BGB
- Im Einvernehmen, § 650b I BGB: Unternehmer verpflichtet ein Angebot abzugeben, soweit Änderung zumutbar
- Wenn nach 30 Tagen kein Einvernehmen durch Anordnung des Bestellers, § 650 II BGB: Unternehmer verpflichtet Änderung durchzuführen, soweit zumutbar
- Dann auch Vergütungsanpassung, § 650c BGB
- Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, § 650g I-III BGB
- Schlussrechnung, § 650g IV BGB: Vergütung bei Abnahme oder Entbehrlichkeit der Abnahme
- Schriftform der Kündigung, § 650h BGB
- Verbraucherbauvertrag über Gebäude mit weiteren Sonderbestimmungen, §§ 650i-650o BGB
- Baubeschreibung, §§ 650j, 650k I BGB: Unterrichtungspflicht, § 650j; Baubeschreibung wird Vertragsinhalt, § 650k I BGB
- Verbindliche Ausführungsfristen, § 650k III BGB: Wenn Fertigstellungstermin nicht eingehalten Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 I, II, 286 BGB
- Widerrufsrecht nach § 355, § 650l BGB: Es sei denn Vertrag notariell beurkundet
- Abschlagszahlungen max. 90 % der Gesamtvergütung, § 650m BGB
- Abweichende Vereinbarungen, § 650o BGB: Unzulässig zum Nachteil des Verbrauchers
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