- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Pauschalreisevertrag
Pauschalreisevertrag: Besondere Bestimmungen
Welche Regelungen des Pauschalreiserechts solltest du außerdem überblickartig kennen?
Beim Pauschalreisevertrag gibt es einige besondere Bestimmungen, die du überblickartig kennen solltest. Zunächst einmal die Vertragsübertragung durch den Reisenden an Dritte nach § 651e BGB: Hier darf der Reiseveranstalter nur angemessene und tatsächlich entstandene Mehrkosten fordern, wenn der Reisende seine Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag auf einen Dritten überträgt (§ 651e Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 2 BGB).
Dann gibt es Regelungen zu Preis- und Leistungsänderungen in den §§ 651f, 651g BGB. Hier kann der Reiseveranstalter beispielsweise die im Vertrag vereinbarten Preise erhöhen, wenn sich die Beförderungskosten für Reisende erhöhen (§ 651f Abs. 1 BGB). Oder er kann Leistungsänderungen vornehmen, wenn die Änderung unerheblich ist (§ 651g Abs. 1 S. 1 BGB).
Außerdem sind die Rücktrittsrechte vor Reisebeginn geregelt in § 651h BGB. Sowohl der Reisende (§ 651h Abs. 1 BGB) als auch der Reiseveranstalter (§ 651h Abs. 4 BGB) können vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Für den Reisenden ist das Rücktrittsrecht etwa wichtig, wenn er die Reise aus persönlichen Gründen nicht mehr antreten kann.
Zudem gibt es Regelungen zu Vorauszahlungen in § 651t BGB. Hier ist zum Beispiel geregelt, dass Vorauszahlungen des Reisenden ausreichend abgesichert sein müssen (§ 651t Abs. 1 BGB).
Und schließlich ist noch die Haftung für Buchungsfehler in § 651x BGB zu nennen. Hier haftet der Reiseveranstalter dem Reisenden für Schäden aus der Verletzung von Buchungspflichten (§ 651x Abs. 1 BGB).
Die zentralen besonderen Bestimmungen im Pauschalreiserecht sind also die Vertragsübertragung, Preis- und Leistungsänderungen, Rücktrittsrechte, Vorauszahlungen und die Haftung für Buchungsfehler.
Besondere Bestimmungen
- Vertragsübertragung durch Reisenden an Dritten, § 651e BGB: Reiseveranstalter darf Mehrkosten nur fordern, soweit angemessen und tatsächlich entstanden, § 651e II 1, 2 BGB
- Preis- und Leistungsänderungen, §§ 651f, 651g BGB
- Rücktritt vor Reisebeginn, § 651h BGB: Durch Reisenden, § 651h I, und durch Reiseveranstalter, § 651h IV BGB
- Vorauszahlungen, § 651t BGB
- Haftung für Buchungsfehler, § 651x BGB
Lerne Jura kompakt, verlinkt und interaktiv
Deine Lernplattform für mehr Verständnis im Jurastudium
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Erlebe eine neue Lernerfahrung mit kompakten, verlinkten Inhalten in einer interaktiven Plattform.
Das sagen unsere Nutzer
Die Struktur, das Design und der Inhalt der App sind hervorragend. Während meiner Recherche habe ich viele juristische Seiten besucht und sogar einen Kurs bei Jura Academy absolviert. Ehrlich gesagt gefällt mir deine Seite am besten.
Ziad T.
Jurastudent
