Auszug

Vergleich, § 779 ff. BGB

Vergleich

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Vergleich, § 779 ff. BGB

Vergleich, § 779 ff. BGB: Streit oder Ungewissheit über Rechtsverhältnis wird durch Vertrag beseitigt (meist durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien); auch außergerichtlich

  • Formfrei, § 782 BGB
  • Besonderheiten bei Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO

2.
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