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Vergleich, § 779 ff. BGB
Was versteht man unter einem Vergleich?
Der Vergleich ist in den §§ 779 ff. BGB geregelt und stellt einen Vertrag dar, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Typischerweise geschieht dies durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien, wobei jede Seite von ihrer ursprünglichen Position abrückt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Stell dir vor, du hast jemandem dein Fahrrad verkauft und es stellt sich heraus, dass die Gangschaltung defekt ist. Der Käufer verlangt 200 Euro Schadensersatz, du hältst allenfalls 50 Euro für angemessen. Einigt ihr euch durch Vertrag auf eine Zahlung von 120 Euro, liegt ein Vergleich vor.
Der Vergleich kann nicht nur vor Gericht, sondern auch außergerichtlich geschlossen werden. In der Praxis werden viele Streitigkeiten durch außergerichtliche Vergleiche beigelegt, ohne dass es jemals zu einem Prozess kommt.
Was die Form betrifft, ist der Vergleich grundsätzlich formfrei, wie sich aus § 782 BGB ergibt. Die Parteien können ihn also mündlich, schriftlich oder auch konkludent schließen.
Besonderheiten gelten allerdings beim Prozessvergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser wird vor Gericht protokolliert und stellt einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Gläubiger unmittelbar vollstrecken kann.
Der Vergleich ist ein formfreier Vertrag zur Beilegung von Streitigkeiten, meist durch gegenseitiges Nachgeben.
Vergleich, § 779 ff. BGB: Streit oder Ungewissheit über Rechtsverhältnis wird durch Vertrag beseitigt (meist durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien); auch außergerichtlich
- Formfrei, § 782 BGB
- Besonderheiten bei Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO
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