- Zivilrecht
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Vergleich, § 779 ff. BGB
Vergleich
Aktualisiert vor 2 Monaten
Was versteht man unter einem Vergleich?
Merke
Vergleich, § 779 ff. BGB: Streit oder Ungewissheit über Rechtsverhältnis wird durch Vertrag beseitigt (meist durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien); auch außergerichtlich
- Formfrei, § 782 BGB
- Besonderheiten bei Prozessvergleich, § 794 I Nr. 1 ZPO
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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