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Familienrechtlicher Kooperationsvertrag

Familienrechtlicher Kooperationsvertrag
Aktualisiert vor etwa 1 Monat

Wie ist es zu qualifizieren, wenn innerhalb einer Familie dauerhaft Arbeitsleistungen erbracht werden?

Wenn innerhalb einer Familie dauerhaft Arbeitsleistungen erbracht werden, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Einordnung. Der familienrechtliche Kooperationsvertrag erfasst Arbeitsleistungen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit, die über bloße Gefälligkeiten, Unterhalts- und Beistandspflichten hinausgehen und zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden.

Ein klassisches Beispiel ist die Ehefrau, die über Jahre hinweg im Betrieb ihres Mannes mitarbeitet, ohne dass ein förmlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Diese Mitarbeit geht weit über das hinaus, was man als normale eheliche Beistandspflicht oder als bloße Gefälligkeit einordnen könnte. Sie dient vielmehr dem gemeinsamen wirtschaftlichen Fortkommen und damit der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Rechtsfolge ist, dass ein eigener Vertrag sui generis entsteht. Es handelt sich also weder um einen Arbeitsvertrag noch um einen Gesellschaftsvertrag, sondern um einen eigenständigen Vertragstyp, der seine Grundlage im familienrechtlichen Zusammenwirken findet. Dies hat praktische Bedeutung insbesondere bei der Auseinandersetzung nach einer Trennung, wenn es um Ausgleichsansprüche für die erbrachten Leistungen geht.

Wichtig ist, dass diese Rechtsfigur auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung findet. Auch Partner, die nicht verheiratet sind, aber in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammenleben und füreinander Arbeitsleistungen erbringen, können einen solchen familienrechtlichen Kooperationsvertrag begründen.

Der familienrechtliche Kooperationsvertrag ist ein eigenständiger Vertragstyp für dauerhafte Arbeitsleistungen zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft.

Merke

Familienrechtlicher Kooperationsvertrag: Arbeitsleistungen von gewisser Dauer und Regelmäßigkeit über bloße Gefälligkeiten, Unterhalts- und Beistandspflicht hinaus zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft

  • Eigener Vertrag sui generis
  • Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften
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