Auszug

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

Grundschuld

1.
Verstehen

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Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB

Vorschriften über Hypothek, §§ 1113 ff., gem. § 1192 I BGB entsprechend angewendet, soweit nicht Akzessorietät vorausgesetzt wird; daneben wenige Spezialnormen in §§ 1191 ff. BGB

  • Insb. Zweiterwerb durch Abtretung der gesicherten Forderung, 1154
  • Akzessorietätsnormen, insb. keine entsprechende Anwendung der §§ 1137, 1138, 1143, 1153, 1163, 1164 BGB

2.
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3.
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