Auszug

Abtretung, § 398 BGB

AbtretungZession

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Abtretung, § 398 BGB

Abtretung / Zession, § 398 1 BGB: Übertragung einer Forderung von einem auf einen anderen Gläubiger durch Vertrag

  • Bestimmbarkeitsgrundsatz: Forderung muss bei ihrer Entstehung hinreichend bestimmbar sein (insb. relevant bei antizipierter Abtretung)
  • Nebenrechte wie Hypothek, Pfandrecht und Bürgschaft mitübertragen, § 401 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Kann der Gläubiger seine Forderung an einen anderen übertragen?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Welche Aussagen über die Abtretung sind richtig?

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Frage 2

J will ein Juweliergeschäft eröffnen und nimmt dafür bei Bank B einen Kredit auf. Als Sicherheit verlangt B unter anderem die Abtretung sämtlicher zukünftiger Kundenfor-derungen. J kauft sodann eine Schmuckkollektion bei der Schmuckmanufaktur S. Die Lieferung erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt (was J ermächtigt den Schmuck zu veräußern) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, wobei S sich die künf-tigen Forderungen gegen Kunden der J aus dem Verkauf ihrer Schmuckstücke abtreten lässt. Dies ist eine branchenübliche Vereinbarung, ohne die J keinen Schmuck hätte erwerben können. Nach einigen Monaten ist J zahlungsunfähig. Kann S von der Kundin K Zahlung verlangen, die eine größere Menge Schmuck von J erworben, aber noch nicht bezahlt hat?

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