Auszug

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress des Sicherungsgebers

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Kreditsicherung: Regress des Sicherungsgebers

Regress gegenüber Hauptschuldner

  • Nach Befriedigung Übergang der Hauptforderung an Sicherungsgeber
    • Durch Legalzession: z.B. bei Bürgschaft §§ 774 I 1, 412, 398, 401 BGB; z.B. bei Schuldbeitritt gem. § 426 II
    • Sonst durch Abtretung, § 398 BGB: Kann Sicherungsgeber von Sicherungsnehmer fordern aufgrund der Sicherungsabrede
    • Einwendungenmitübertragen“, § 404 BGB
  • Grundverhältnis zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber regelmäßig Auftrag, § 662 BGB (wenn unentgeltlich) oder Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB (wenn entgeltlich)
    • Zusätzlich Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB: Unverjährter frischer Anspruch ohne Einreden gegen Hauptforderung

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Ansprüche hat der Sicherungsgeber gegen den Hauptschuldner?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

B1 und B2 bürgen für die Verpflichtung des A ggü. C. Als A nicht zahlen kann, befriedigt sich C bei B1. Was kann B1 tun?

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Frage 2

A nimmt bei Darlehensgeber D ein Darlehen auf. Der Anspruch ist mit einer Bürgschaft der Bürgin B besichert. B ist eine Freundin des A und wollte diesem unentgeltlich bei seinen Geschäften unter die Arme greifen. Als A zahlungsunfähig wird, nimmt D die B aus der Bürgschaft in Anspruch. Später kommt A wieder zu Geld. Welche Ansprüche hat B?

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