Auszug

Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB

1.
Verstehen

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Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB

Beim Vermieterpfandrecht, § 562 BGB, gilt Vermutung über Wortlaut hinaus auch zugunsten des Vermieters

2.
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Welche Besonderheit besteht mit Blick auf die Vermutung des § 1006 I BGB beim Vermieterpfandrecht?

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