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Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
Welche Vermutung gilt zugunsten des gegenwärtigen Besitzers einer beweglichen Sache?
Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine der wichtigsten Beweisregeln im Sachenrecht: Besitz indiziert Eigentum. Das bedeutet, dass zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch deren Eigentümer ist. Es handelt sich dabei um eine widerlegliche Vermutung der Eigentümerstellung, die der Gegner durch Gegenbeweis entkräften kann.
Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB hat zwei Dimensionen. Zum einen enthält sie eine Erwerbsvermutung: Es wird vermutet, dass der Besitzer bei Erlangung des Besitzes sowohl Eigenbesitz als auch Eigentum erworben hat. Zum anderen beinhaltet sie eine Bestandsvermutung: Während der gesamten Besitzzeit wird vermutet, dass der Besitzer sein Eigentum nicht verloren hat.
Merke dir: Nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird zugunsten des Besitzers widerleglich vermutet, dass er Eigentümer ist.
Besitz indiziert Eigentum, § 1006 I 1 BGB: Widerlegliche Vermutung der Eigentümerstellung
- Erwerbsvermutung: Bei Besitzerlangung Erwerb von Eigenbesitz und Eigentum
- Bestandsvermutung: Während Besitzzeit Eigentum nicht verloren
Wie kann die Vermutung des § 1006 I BGB widerlegt werden?
Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB ist widerlegbar. Für die Widerlegung der Vermutung stehen drei Wege offen. Erstens kann der Nachweis des Abhandenkommens nach §§ 1006 Abs. 1 S. 2, 935 BGB geführt werden. Wurde die Sache dem früheren Besitzer gestohlen oder ist sie ihm sonst abhanden gekommen, greift die Eigentumsvermutung zugunsten des jetzigen Besitzers nicht. Zweitens kann nachgewiesen werden, dass der Besitzer keinen Eigenbesitz begründet hat. Wer eine Sache erkennbar nur als Fremdbesitzer innehat, etwa als Mieter, kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung berufen. Drittens kann der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 S. 1 ZPO geführt werden, dass kein Eigentum besteht.
Widerlegung der Vermutung durch Nachweis des Abhandenkommens, §§ 1006 I 2, 935 BGB, dass kein Eigenbesitz begründet oder dass kein Eigentum besteht (Beweis des Gegenteils gem. § 292 1 ZPO)
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Gilt die Vermutung des § 1006 I BGB auch, wenn der unmittelbare Besitzer für einen anderen besitzt?
Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Besitzer von Anfang an Eigenbesitzer war. Besitzt jemand eine Sache erkennbar für einen anderen, also als Fremdbesitzer, greift die Vermutung zu seinen Gunsten nicht.
Das zeigt sich besonders deutlich, wenn jemand vorträgt, er habe die Sache zunächst für einen anderen besessen und erst später sei an ihn übereignet worden. In diesem Fall kann er sich für die Zeit vor der Übereignung nicht auf die Eigentumsvermutung berufen, weil er in dieser Phase kein Eigenbesitzer war. Allerdings hilft dem Besitzer hier § 872 BGB weiter: Diese Vorschrift stellt die Vermutung auf, dass im Zweifel Eigenbesitz vorliegt. Wer also behauptet, der Besitzer sei nur Fremdbesitzer, muss dies beweisen.
Bei einem Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB stellt sich die Frage, wem die Eigentumsvermutung zugutekommt. Hier ordnet § 1007 Abs. 3 BGB an, dass die Vermutung für den mittelbaren Besitzer gilt. Besitzt also beispielsweise ein Mieter eine Sache für den Vermieter, wird vermutet, dass der Vermieter als mittelbarer Besitzer auch Eigentümer ist, nicht der Mieter.
- Nur, wenn von Anfang an Eigenbesitzer: z.B. nicht, wenn vorgetragen, dass zunächst für anderen besessen und erst später übereignet; gem. § 872 BGB wird vermutet, dass im Zweifel Eigenbesitz
- Bei Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB gilt Vermutung für mittelbaren Besitzer, § 1007 III BGB
Welche Vermutung gilt zugunsten des früheren Besitzers einer Sache?
Die Eigentumsvermutung beschränkt sich nicht nur auf den gegenwärtigen Besitzer. Nach § 1006 Abs. 2 BGB gilt die Vermutung auch zugunsten des früheren Besitzers. Konkret wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer war.
Vermutung auch zugunsten des früheren Besitzers, § 1006 II BGB: Vermutung, dass er während der Dauer seines Besitzers Eigentümer war
Welche Besonderheit besteht mit Blick auf die Vermutung des § 1006 I BGB beim Vermieterpfandrecht?
Beim Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB ergibt sich eine besondere Konstellation für die Eigentumsvermutung. Das Vermieterpfandrecht besteht nämlich nur an Sachen, die im Eigentum des Mieters stehen. Das wird problematisch, wenn das Eigentum an beweglichen Sachen in den Mieträumen ungeklärt ist – etwa weil der Mieter behauptet, bestimmte Gegenstände gehörten einem Dritten.
Hier gilt die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB über ihren Wortlaut hinaus auch zugunsten des Vermieters. Der Gedanke dahinter: Wer sein Recht vom Besitzer herleitet, darf die zugunsten des Besitzers streitende Eigentumsvermutung für sich nutzen. Der Mieter ist Besitzer der eingebrachten Sachen, und zugunsten des Besitzers wird vermutet, dass er Eigentümer ist. Diese Vermutung kommt dann auch dem Vermieter zugute, der mit seinem Pfandrecht gerade vom Eigentum des Mieters abhängig ist.
Die praktische Konsequenz dieser Erweiterung liegt in der Beweislastverteilung: Das Risiko der Beweislast liegt so nicht beim Vermieter, der sonst für jeden einzelnen Gegenstand in den Mieträumen beweisen müsste, dass der Mieter wirklich Eigentümer ist. Stattdessen muss derjenige, der das Vermieterpfandrecht bestreiten will, nachweisen, dass die betreffende Sache nicht dem Mieter gehört.
Beim Vermieterpfandrecht darf der Vermieter also die Eigentumsvermutung zugunsten des Mieters für sich nutzen.
Beim Vermieterpfandrecht, § 562 BGB, gilt Vermutung über Wortlaut hinaus auch zugunsten des Vermieters
Vermieterpfandrecht besteht nur an Sachen im Eigentum des Mieters: Problematisch, wenn das Eigentum an beweglichen Sachen in Mieträumen ungeklärt
Zugunsten des Vermieters wird vermutet, dass Mieter Eigentümer ist: Wer sein Recht vom Besitzer herleitet, darf die zugunsten des Besitzers streitende Eigentumsvermutung für sich nutzen
Risiko der Beweislast so nicht beim Vermieter, der für jeden Gegenstand beweisen müsste, dass der Mieter wirklich Eigentümer
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Ziad T.
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