- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB
Eigentumsvermutung
Aktualisiert vor 7 Tagen
Welche Vermutung gilt zugunsten des gegenwärtigen Besitzers einer beweglichen Sache?
Merke
Besitz indiziert Eigentum, § 1006 I 1 BGB: Widerlegliche Vermutung der Eigentümerstellung
- Erwerbsvermutung: Bei Besitzerlangung Erwerb von Eigenbesitz und Eigentum
- Bestandsvermutung: Während Besitzzeit Eigentum nicht verloren
Wie kann die Vermutung des § 1006 I BGB widerlegt werden?
Merke
Widerlegung der Vermutung durch Nachweis des Abhandenkommens, §§ 1006 I 2, 935 BGB, dass kein Eigenbesitz begründet oder dass kein Eigentum besteht (Beweis des Gegenteils gem. § 292 1 ZPO)
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Gilt die Vermutung des § 1006 I BGB auch, wenn der unmittelbare Besitzer für einen anderen besitzt?
Merke
- Nur, wenn von Anfang an Eigenbesitzer: z.B. nicht, wenn vorgetragen, dass zunächst für anderen besessen und erst später übereignet; gem. § 872 BGB wird vermutet, dass im Zweifel Eigenbesitz
- Bei Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB gilt Vermutung für mittelbaren Besitzer, § 1007 III BGB
Welche Vermutung gilt zugunsten des früheren Besitzers einer Sache?
Merke
Vermutung auch zugunsten des früheren Besitzers, § 1006 II BGB: Vermutung, dass er während der Dauer seines Besitzers Eigentümer war
Welche Besonderheit besteht mit Blick auf die Vermutung des § 1006 I BGB beim Vermieterpfandrecht?
Merke
Beim Vermieterpfandrecht, § 562 BGB, gilt Vermutung über Wortlaut hinaus auch zugunsten des Vermieters
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