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Vermutungswirkung des Besitzes beweglicher Sachen, § 1006 BGB

Eigentumsvermutung
Aktualisiert vor 7 Tagen

Welche Vermutung gilt zugunsten des gegenwärtigen Besitzers einer beweglichen Sache?

Merke

Besitz indiziert Eigentum, § 1006 I 1 BGB: Widerlegliche Vermutung der Eigentümerstellung

  • Erwerbsvermutung: Bei Besitzerlangung Erwerb von Eigenbesitz und Eigentum
  • Bestandsvermutung: Während Besitzzeit Eigentum nicht verloren

Wie kann die Vermutung des § 1006 I BGB widerlegt werden?

Merke

Widerlegung der Vermutung durch Nachweis des Abhandenkommens, §§ 1006 I 2, 935 BGB, dass kein Eigenbesitz begründet oder dass kein Eigentum besteht (Beweis des Gegenteils gem. § 292 1 ZPO)

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Gilt die Vermutung des § 1006 I BGB auch, wenn der unmittelbare Besitzer für einen anderen besitzt?

Merke
  • Nur, wenn von Anfang an Eigenbesitzer: z.B. nicht, wenn vorgetragen, dass zunächst für anderen besessen und erst später übereignet; gem. § 872 BGB wird vermutet, dass im Zweifel Eigenbesitz
  • Bei Besitzmittlungsverhältnis gem. § 868 BGB gilt Vermutung für mittelbaren Besitzer, § 1007 III BGB

Welche Vermutung gilt zugunsten des früheren Besitzers einer Sache?

Merke

Vermutung auch zugunsten des früheren Besitzers, § 1006 II BGB: Vermutung, dass er während der Dauer seines Besitzers Eigentümer war

Welche Besonderheit besteht mit Blick auf die Vermutung des § 1006 I BGB beim Vermieterpfandrecht?

Merke

Beim Vermieterpfandrecht, § 562 BGB, gilt Vermutung über Wortlaut hinaus auch zugunsten des Vermieters

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Ziad T.

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