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Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB

WertpapierInhaberpapier
Aktualisiert vor 16 Tagen

Wer ist Eigentümer von Inhaberpapieren wie Aktien und Kinokarten?

Bei Wertpapieren und Inhaberpapieren im Sinne des § 807 BGB gelten besondere Regeln für die Eigentumszuordnung. Solche Papiere werden häufig ohne Nennung eines konkreten Begünstigten ausgestellt – typische Beispiele sind Aktien, Kinokarten, Pfandbons oder Fahrscheine.

Für diese Inhaberpapiere gilt nach §§ 807, 793 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB, dass der Besitz der Urkunde erforderlich ist, um das verbriefte Recht geltend zu machen. Das hat weitreichende praktische Konsequenzen: Der Schuldner kann schuldbefreiend an den Inhaber der Urkunde leisten, selbst wenn dieser nicht der materiellrechtliche Inhaber des Anspruchs ist. Findet also jemand einen Pfandbon und löst ihn ein, wird der Schuldner durch die Leistung an den Finder frei, obwohl dieser eigentlich keinen Anspruch hatte.

Die Übertragung von Inhaberpapieren erfolgt nach den allgemeinen sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Dabei gilt der prägnante Grundsatz: „Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier" – wer Eigentümer des Papiers wird, erwirbt damit auch das verbriefte Recht. Dieser Grundsatz wurde im sogenannten Bonifatius-Fall geprägt.

Von den Inhaberpapieren abzugrenzen sind die Schuldurkunden nach § 952 BGB. Hier verhält es sich genau umgekehrt: Die Urkunde gehört dem Inhaber der Forderung kraft Gesetzes. Der Merksatz lautet daher spiegelbildlich: „Recht am Papier folgt Recht aus Papier."

Bei Inhaberpapieren folgt also das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier, bei Schuldurkunden ist es umgekehrt.

Merke

Eigentum an Wertpapieren / Inhaberpapieren, § 807 BGB

  • Wertpapiere / Inhaberpapiere: Häufig ohne Nennung des Begünstigten, z.B. Aktie, Kinokarte, Pfandbon, Fahrschein
  • Besitz der Urkunde erforderlich zur Geltendmachung des Rechts, §§ 807, 793 I 1 a.E. BGB
  • Schuldner kann schuldbefreiend an Inhaber der Urkunde Leisten, selbst wenn dieser nicht materiellrechtlich Inhaber des Anspruchs ist (z.B. an Finder eines Pfandbons)
  • Übertragung gem. §§ 929 ff. BGB
  • Recht aus dem Papier folgt Recht am Papier“ (Bonifatius-Fall)
    • Schuldurkunden, § 952 BGB: Gehören Inhaber der Forderung kraft Gesetzes; „Recht am Papier folgt Recht aus Papier“
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