Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Gutgläubiger Erwerb: Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Gutgläubig lastenfreier Erwerb
1.Verstehen
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Gutgläubiger Erwerb: Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 BGB: Wenn Eigentum belastet, z.B. durch Vermieterpfandrecht, Anwartschaftsrecht, Hypothek
- Gutgläubiger „Wegerwerb“ von Rechten Dritter, § 936 I 1 BGB: Bei Gutgläubigkeit hinsichtlich Lastenfreiheit erlöschen belastende Rechte Dritter
- Erwerb des unmittelbaren Besitzes erforderlich, § 936 I 3 BGB: Wie bei Übergabe i.S.d. § 929 1 BGB, insb. Aufgabe jeglichen Besitzes
2.Wiederholen
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Frage
Wie verhält es sich, wenn das Eigentum mit Rechten Dritter belastet ist, von denen der Erwerber nichts weiß?
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