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Gutgläubiger Erwerb: Lastenfreier Erwerb, § 936 BGB
Wie verhält es sich, wenn das Eigentum mit Rechten Dritter belastet ist, von denen der Erwerber nichts weiß?
Wenn das Eigentum an einer Sache mit Rechten Dritter belastet ist, stellt sich die Frage, ob der Erwerber diese Belastungen übernehmen muss oder ob er die Sache lastenfrei erwerben kann. Solche Belastungen können etwa ein Vermieterpfandrecht, ein Anwartschaftsrecht oder eine Hypothek sein.
§ 936 BGB regelt den gutgläubig lastenfreien Erwerb. Nach § 936 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen belastende Rechte Dritter, wenn der Erwerber hinsichtlich der Lastenfreiheit gutgläubig ist. Es handelt sich also um einen gutgläubigen „Wegerwerb" von Rechten Dritter: Der Erwerber muss nicht nur gutgläubig bezüglich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein, sondern auch gutgläubig annehmen, dass die Sache nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, gehen die belastenden Rechte unter und der Erwerber erhält unbelastetes Eigentum.
Allerdings stellt § 936 Abs. 1 S. 3 BGB eine wichtige zusätzliche Anforderung auf: Der Erwerber muss den unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen. Diese Voraussetzung entspricht der Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB und verlangt insbesondere die Aufgabe jeglichen Besitzes durch den Veräußerer. Ein bloßer Erwerb mittelbaren Besitzes genügt für den lastenfreien Erwerb also nicht.
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb nach § 936 BGB ermöglicht das Erlöschen von Rechten Dritter, setzt aber neben der Gutgläubigkeit hinsichtlich der Lastenfreiheit auch den Erwerb des unmittelbaren Besitzes voraus.
Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936 BGB: Wenn Eigentum belastet, z.B. durch Vermieterpfandrecht, Anwartschaftsrecht, Hypothek
- Gutgläubiger „Wegerwerb“ von Rechten Dritter, § 936 I 1 BGB: Bei Gutgläubigkeit hinsichtlich Lastenfreiheit erlöschen belastende Rechte Dritter
- Erwerb des unmittelbaren Besitzes erforderlich, § 936 I 3 BGB: Wie bei Übergabe i.S.d. § 929 1 BGB, insb. Aufgabe jeglichen Besitzes
Ist ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 936 BGB auch möglich bei abhandengekommenen Sachen?
Auch beim gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB stellt sich die Frage, ob ein Abhandenkommen den Erwerb verhindert. § 935 BGB ist systematisch vor § 936 BGB eingeordnet und bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf den Eigentumserwerb. Dennoch wird § 935 BGB analog auch auf den lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB angewendet.
Das bedeutet: Ist die Sache dem Inhaber des belastenden Rechts abhandengekommen, kann der Erwerber das Recht nicht gutgläubig „wegerwerben". Wurde etwa eine Sache, an der ein Pfandrecht besteht, dem Pfandgläubiger gestohlen und vom Dieb an einen gutgläubigen Käufer veräußert, bleibt das Pfandrecht wie das Eigentum trotz Gutgläubigkeit bestehen.
Die analoge Anwendung des § 935 BGB auf § 936 BGB erklärt sich aus dem Schutzzweck: Wer den Besitz unfreiwillig verloren hat, soll nicht durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten seine Rechtsposition einbüßen – das gilt für den Eigentümer ebenso wie für den Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts.
Ein Abhandenkommen schließt also analog § 935 BGB auch den gutgläubig lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB aus.
Abhandenkommen verhindert analog § 935 BGB auch bei § 936 BGB gutgläubigen Erwerb (entgegen systematischer Stellung nach § 935 BGB)
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Ziad T.
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