Auszug

Gefahrtragung im Kaufrecht

Gefahrtragung im KaufrechtGefahrübergang

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gefahrtragung im Kaufrecht

Gefahrtragung hinsichtlich der Gefahr zufälligen Untergangs (Preisgefahr)

  • Gefahrübergang durch Übergabe der Kaufsache, §§ 446, 447 BGB
    • Vor Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Verkäufer
    • Nach Übergabe der Kaufsache Gefahr bei Käufer
  • Ausnahmen
    • Käufer verantwortlich für Unmöglichkeit der Übereignung der Kaufsache, § 326 II BGB
    • Versendungskauf, § 447 BGB: Bei Versendungskauf Gefahr beim Käufer ab Auslieferung an Spediteur
      • Es sei denn Verbrauchsgüterkauf, § 475 II, III 2 BGB
      • Es sei denn Spediteur ist Erfüllungsgehilfe gem. § 278 1 Alt. 2 BGB des Verkäufers: Dann Vertretenmüssen dem Verkäufer zugerechnet

2.
Wiederholen

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Frage

Trägt die Gefahr für den zufälligen Untergang der Sache der Verkäufer oder der Käufer? Wovon hängt dies ab?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

Unternehmer A kauft bei B online ein gebrauchtes Fahrrad, das B an A versenden soll. B übergibt das Rad an die Transportperson T. Durch ein Verschulden des T wird das Rad auf dem Transportweg vollständig zerstört. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Unternehmer A kauft bei B online ein gebrauchtes Fahrrad, das B an A versenden soll. B übergibt das Rad an die Transportperson T. Durch ein Verschulden des T wird das Rad auf dem Transportweg vollständig zerstört. Welche Aussagen sind richtig?

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