Auszug

Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB

Abnahme

1.
Verstehen

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Werkvertrag: Abnahme, § 640 BGB

Formen der Abnahme

  • Auch konkludent
    • z.B. durch anstandslose Ingebrauchnahme: Wenn Besteller zu erkennen gibt, dass Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkannt (z.B. nicht, wenn Mängel gerügt und deshalb Abnahme ausdrücklich verweigert)
    • z.B. durch Zahlung (ggf. auch Teilzahlung)
  • Wenn körperliche Entgegennahme nicht möglich (z.B. fest mit dem Boden verbunden) Billigung des Werks nach Vollendung, § 646 BGB
  • Fiktion nach Fristsetzung, § 640 II BGB: Wenn Besteller nicht innerhalb Frist unter Angabe eines Mangels verweigert (nicht mehr wie früher auf unwesentlichen Mangel abgestellt)
    • Ggü. Verbraucher nur, wenn in Textform auf Rechtsfolge hingewiesen, § 640 II 2 BGB

    • Rechtsmissbräuchliche Verweigerung: Grundlose endgültige Verweigerung oder Mangel so unwesentlich, dass kein schützenswertes Interesse an Beseitigung vor Abnahme
      • Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB: Unternehmer kann sofort auf Zahlung klagen (Werklohn fällig ohne Fristsetzung)

2.
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