Auszug
- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB
Übereignung brevi manu, § 929 2 BGB
- Wenn Sache bereits in Besitz des Erwerbers ist, genügt Einigung zur Übereignung (lat.: „brevi manu“; dt.: „kurzer Hand“), §§ 929 2, 854 II BGB
- Keine Übergabe erforderlich
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn der Erwerber die zu übereignende Sache bereits in Besitz hat?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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