- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB
Wie verhält es sich, wenn der Erwerber die zu übereignende Sache bereits in Besitz hat?
Die Übereignung brevi manu nach § 929 S. 2 BGB regelt einen praktisch häufigen Sonderfall: Was passiert, wenn der Erwerber die Sache, die ihm übereignet werden soll, bereits besitzt? Stell dir zum Beispiel vor, dein Freund hat sich dein Zweit-Fahrrad geliehen und nachdem er es eine Weile im Besitz hast und du merkst, dass du es nicht benötigst, entscheidest du, es ihm schenkweise zu übereignen.
In diesem Fall genügt allein die Einigung zur Übereignung. Der lateinische Ausdruck „brevi manu" bedeutet übersetzt „kurzer Hand" und beschreibt treffend, dass hier der Eigentumsübergang auf kurzem Wege erfolgt. Die Rechtsgrundlage findest du in §§ 929 S. 2, 854 Abs. 2 BGB.
Die praktische Konsequenz liegt auf der Hand: Eine Übergabe ist nicht erforderlich. Das leuchtet auch ein, denn wozu sollte der bisherige Eigentümer dem Erwerber die Sache erst übergeben, wenn dieser sie ohnehin schon in Händen hält?
Bei der Übereignung brevi manu ersetzt der bereits bestehende Besitz des Erwerbers die sonst erforderliche Übergabe.
Übereignung brevi manu, § 929 2 BGB
Wenn Sache bereits in Besitz des Erwerbers ist, genügt Einigung zur Übereignung (lat.: „brevi manu“; dt.: „kurzer Hand“), §§ 929 2, 854 II BGB
Keine Übergabe erforderlich
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Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?
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Ziad T.
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