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Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB

Aktualisiert vor 8 Tagen

Wie verhält es sich, wenn der Erwerber die zu übereignende Sache bereits in Besitz hat?

Merke

Übereignung brevi manu, § 929 2 BGB

  • Wenn Sache bereits in Besitz des Erwerbers ist, genügt Einigung zur Übereignung (lat.: „brevi manu“; dt.: „kurzer Hand“), §§ 929 2, 854 II BGB
  • Keine Übergabe erforderlich

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Frage 1/1

Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?

Ja.
Bei beweglichen Sachen ist eine Übergabe immer erforderlich.
Da B bereits im Besitz des Fahrrads ist, genügt die Einigung zur Übereignung.
Die Übergabe ist nur bei unbeweglichen Sachen nicht erforderlich.
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Ziad T.

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