- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft
Übereignung brevi manu, §§ 929 2, 854 II BGB
Aktualisiert vor 8 Tagen
Wie verhält es sich, wenn der Erwerber die zu übereignende Sache bereits in Besitz hat?
Merke
Übereignung brevi manu, § 929 2 BGB
- Wenn Sache bereits in Besitz des Erwerbers ist, genügt Einigung zur Übereignung (lat.: „brevi manu“; dt.: „kurzer Hand“), §§ 929 2, 854 II BGB
- Keine Übergabe erforderlich
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Frage 1/1
Jurastudent J hat der B sein Fahrrad geliehen. Zum Geburtstag der B möchte er ihr das Rad übereignen. Er erinnert sich, dass dafür eine Übergabe erforderlich ist. Muss er für die Übereignung das Rad zunächst wieder in Besitz nehmen, um es der B übergeben zu können?
Ja.
Bei beweglichen Sachen ist eine Übergabe immer erforderlich.
Da B bereits im Besitz des Fahrrads ist, genügt die Einigung zur Übereignung.
Die Übergabe ist nur bei unbeweglichen Sachen nicht erforderlich.
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Ziad T.
Jurastudent
Z
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