Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Anfechtung
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Fehleridentität
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Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäfts: z.B. Irrtum des Käufers über Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens führt zu Abschluss des Kaufvertrags (schuldrechtliches Geschäft) und Übereignung des Kaufpreises in bar (dingliches Geschäft)
- Anfechtung dinglicher Rechtsgeschäfte nur möglich, wenn schuldrechtliches und dingliches Rechtsgeschäft einheitlicher Willensakt (der an Anfechtungsgrund leidet)
- Lehre von der Fehleridentität: Dingliches Rechtsgeschäft anfechtbar, wenn Anfechtungsgrund auch für seine Abgabe kausal ⇨ gemeinsame Fehlerquelle, insb. wenn einheitlicher Geschehensablauf, d.h. Handlung gleichzeitig z.B. Schenkungs- und Übereignungsangebot, z.B. nicht Irrtum über Kaufpreis
- Keine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, da dingliches Rechtsgeschäft (zufällig) unter eigenem (gleichem) Fehler leidet
- Immer auch an mögliche Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäfts denken: Anfechtungserklärung ggf. laiengünstig dahingehend auszulegen, dass auch dingliches Rechtsgeschäft angefochten wird
- Nach erfolgreicher Anfechtung des dinglichen Rechtsgeschäfts ggf. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
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