Auszug

Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB

MangelSachmangel

1.
Verstehen

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Gewährleistung: Mangel, §§ 434, 435 BGB

Sachmangel, § 434 BGB: Wenn Sache nicht subjektiven und objektiven Anforderungen und Montageanforderungen entspricht, § 434 I BGB

  • Subjektive Anforderungen, § 434 II 1 BGB
    • Sache hat nicht ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit, § 434 II 1 Nr. 1 BGB: Beschaffenheit z.B. Art, Menge, Qualität, § 434 II 2 BGB
    • Eignet sich nicht für ausdrücklich vertraglich vorausgesetzte Verwendung, § 434 II 1 Nr. 2 BGB
    • Enthält vereinbartes Zubehör nebst Anleitungen, § 434 II 1 Nr. 3 BGB

  • Objektive Anforderungen, § 434 III BGB: Nur relevant, soweit nichts anderes vereinbart, § 434 I 1 Hs. 1 BGB
    • Sache eignet sich nicht für gewöhnliche Verwendung, § 434 III 1 Nr. 1 BGB
    • Beschaffenheit nicht üblich und nicht zu erwarten, § 434 III 1 Nr. 2 BGB
    • Beschaffenheit entspricht nicht Probe oder Muster, § 434 III 1 Nr. 3 BGB
    • Enthält nicht zu erwartendes Zubehör nebst Anleitungen, § 434 III 1 Nr. 4 BGB

  • Sonderbestimmungen für digitale Elemente von Waren mit digitalen Elementen in §§ 475b, 475c BGB

2.
Wiederholen

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Frage

In welchen Fällen liegt ein Sachmangel vor?

3.
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Frage 1

A kauft bei B ein gebrauchtes Fahrrad. B gibt an, dass er das Fahrrad vor einem Jahr neu gekauft hat. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Fahrrad beim Kauf bereits 4 Jahre alt war. Das Fahrrad funktioniert tadellos. Liegt ein Mangel vor?

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