- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Lösung vom Schuldverhältnis
Rücktritt A
1.Verstehen
Rücktritt A
Rechtsfolgen
- Erlöschen unerfüllter Leistungspflichten (rechtsvernichtende Einwendung)
- Umwandlung des Vertrages in Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff. BGB: Bereits erbrachte Leistungen zurückzugewähren
- Kein Wegfall des Schuldverhältnisses: Schuldverhältnis besteht als Rückgewährschuldverhältnis fort
- Keine Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da Schuldverhältnis fortbesteht, und weiterhin Rechtsgrund für bereits erbrachte Leistungen ist; Rückgewähr nur gem. §§ 346 ff. BGB
2.Wiederholen
Welche Rechtsfolgen hat der Rücktritt? Können bereits erbrachte Leistungen nach Bereicherungsrecht herausgefordert werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Mangels tritt A vom Kaufvertrag zurück. Welche Aussagen sind richtig?
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