Auszug

Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Relative UnverhältnismäßigkeitAbsolute Unverhältnismäßigkeit

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gewährleistung: Nacherfüllung, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB

Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verkäufers, § 439 IV BGB

  • Verkäufer darf gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, § 439 IV 1 BGB: Bezieht sich entgegen Wortlaut auch auf Aufwendungsersatzansprüche aus § 437 II, III BGB
    • Relative Unverhältnismäßigkeit: Eine Art der Nachlieferung unverhältnismäßig teurer als andere (ab ca. 10%)
    • Absolute Unverhältnismäßigkeit: Nacherfüllungskosten über 150% des (aktuellen) Wertes ohne Mangel oder 200% des mangelbedingten Minderwertes
  • Verkäufer darf auch andere Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese ebenfalls unverhältnismäßig, § 439 IV 1 BGB: Seit 01.01.2022 auch beim Verbrauchsgüterkauf

2.
Wiederholen

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Frage

In welchen Fällen kann der Verkäufer die gewählte Art der Nachlieferung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A kauft bei B ein Fahrrad. Im Nachhinein findet A heraus, dass das Rad bereits bei Übergabe mangelhaft war. A verlangt Nacherfüllung. B stimmt zu, verlangt aber von A, dass dieser die Transportkosten begleicht. Zu recht?

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