Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag: Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
Vermieterpfandrecht
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mietvertrag: Vermieterpfandrecht, §§ 562 ff. BGB
Nur an Sachen des Mieters: Im Eigentum des Mieters; insb. nicht, wenn nur unter Eigentumsvorbehalt erworben oder vor Einbringung Sicherungsübereignung an Dritten
- Kein gutgläubiger Erwerb gem. § 1257 BGB
- Keine direkte Anwendung des § 1257 BGB, da Wortlaut ein bereits „entstandenes Pfandrecht“ voraussetzt
- Keine analoge Anwendung des § 1257 BGB, da besitzloses Pfandrecht (kein Rechtsscheinsträger)
- Aber ggf. Vermieterpfandrecht an Anwartschaftsrecht möglich: Bei unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen
- Zugunsten des Vermieters gilt auch Vermutung des § 1006 BGB, dass Mieter Eigentümer an Sachen, die er besitzt (entgegen Wortlaut „zugunsten des Besitzers“)
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann der Vermieter auch auf Sachen in der Wohnung des Mieters zugreifen, die dem Mieter nicht gehören?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A ist Mieter der Wohnung des Vermieters V. In seinem Wohnzimmer und seinem Schlafzimmer hat er jeweils ein großes teures Fernsehgerät. Beide sind Leihgaben seiner Cousine C. Als A seine Miete nicht mehr zahlen kann, verlangt V einen von As Fernsehern heraus, um ihn zu versteigern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Zu recht?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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