- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Bereicherungsrecht
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB
1.Verstehen
Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB
Ausschlussgrund Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der Leistung, § 817 2 BGB: Bei Verstoß des Leistenden gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten
Nach Wortlaut und Systematik kein Anspruch aus § 817 1 BGB
Erweiterte Auslegung entgegen Wortlaut
Anwendung auf alle Leistungskondiktionen: Da darin allgemeines Wertprinzip ausgedrückt
Gilt auch bei nur einseitigem Verstoß durch Leistenden
Ausnahmsweise keine Anwendung, wenn dadurch gerade sittenwidriger Zustand perpetuiert wird: z.B. vermietete Räumlichkeiten eines Drogenumschlagplatzes kondizierbar, sonst Drogenverkauf ermöglicht; z.B. in Schenkkreis (sittenwidriges Schneeballsystem) Leistung an höhere Ebene kondizierbar, da sonst Schneeballsystem wirksam
2.Wiederholen
Kann eine gesetz- oder sittenwidrige Leistung zurückgefordert werden, wenn der Leistende den Verstoß kannte?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Dieb D verkauft Hehlerware an Hehler H. Als die Polizei den Inhalt des Lagers des H beschlagnahmt, verlangt H von D sein Geld zuürck. Zu Recht?
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