Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Anfechtung
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts, § 144 BGB: Ausdruck des Willens, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an Geschäft festzuhalten, z.B. auch konkludent durch Verfügung über erworbenen Gegenstand
- Nicht mehr anfechtbar, § 144 BGB: Bestätigung als Verzicht auf Anfechtungsrecht
- Auch keine Rückabwicklung auf anderem Wege möglich
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Kann eine Willenserklärung noch angefochten werden, wenn das Rechtsgeschäft bereits als wirksam bestätigt wurde?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
Neben weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht, zum Thema Allgemeiner Teil des BGB findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
s

© 2023 Jurahilfe.de. Alle Rechte vorbehalten.