Auszug
- Zivilrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Grundpfandrechte (Realsicherheiten des Immobiliarsachenrechts)
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Hypothek: Übertragung / Zweiterwerb, §§ 1153 ff. BGB
Gutgläubig einredefreier Zweiterwerb, §§ 1137, 1138, 1157 2, 892 BGB
- Bezüglich Einreden gegen die Hypothek, §§ 1157 2, 892 BGB: z.B. Hypothek gestundet, Erwerber weiß nichts davon und erwirbt daher einredefrei
- Bezüglich Einreden gegen persönliche Forderung, §§ 1137, 1138, 892 BGB: z.B. Forderung gestundet, Erwerber weiß nichts davon und erwirbt daher einredefrei
2.Wiederholen
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Frage
Wie verhält es sich, wenn Einreden gegen die Hypothek bestehen, hinsichtlich deren Nichtexistenz der Erwerber gutgläubig ist?
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