- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
1.Verstehen
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB
Schuldübernahme, §§ 414 ff. BGB: Privative / befreiende Schuldübernahme (lat.: „privare“, dt.: „berauben / entziehen“)
- Dritter tritt an Stelle des bisherigen Schuldners, daher weiterhin nur ein Schuldner vorhanden
- Schuldbeitritt: Schuldner und Beitretender haften beide als Gesamtschuldner, §§ 421 ff. BGB
2.Wiederholen
Kann der Schuldner seine Schuld an einen Dritten übertragen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte sich ein neues Fahrrad kaufen, kann es aber gerade nicht bezahlen. Händler H ist bereit, den Betrag zu stunden, wenn er eine Sicherheit bekommt. Die B möchte ihre Freundin A beim Sport machen unterstützen und sichert ggü. H daher zu, notfalls für die Schuld der A einzustehen.
A möchte bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Freundin F, dass F ebenfalls für die Schuld haftet. F möchte damit den A unterstützen und ihm eine gute Freundin sein. Welche Aussagen sind richtig?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
A möchte für seine Firma bei Bank B ein Darlehen aufnehmen. Zur Sicherheit vereinbart B mit As Geschäftspartnerin G, dass G zusätzlich zu A jederzeit für die Schuld haftet. Welche Aussagen sind richtig?
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