- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Geschäftsfähigkeit
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB
Bei einseitigen Rechtsgeschäften (z.B. Anfechtung, Kündigung) im Interesse der Rechtssicherheit nur Einwilligung, nicht nachträgliche Genehmigung möglich (§§ 108 f. BGB nur bei „Vertragsschluss“)
- Außer Geschäftsgegner mit Vornahme ohne Einwilligung einverstanden ⇨ §§ 108 f. BGB analog
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Wie verhält es sich, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung vornimmt?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
Der 17-jährige M hat ohne Einwilligung seiner Eltern einen Mietvertrag mit V abgeschlossen, der von den Eltern später genehmigt wurde. Nun erklärt M – wiederum ohne Einwilligung der Eltern – gegenüber V die Kündigung. V erklärt M ausdrücklich, mit der Kündigung ohne Einwilligung einverstanden zu sein. Welche Aussagen treffen zu?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
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