- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Willenserklärung
Auslegung, §§ 133, 157 BGB
1.Verstehen
Auslegung, §§ 133, 157 BGB
Maßstab der Auslegung
- Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (z.B. Testament, Auslobung), § 133 BGB: Nur Wille des Erklärers maßgeblich
- Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB: Sicht eines objektiven Beobachters maßgeblich, z.B. unbeteiligter Dritter in Rolle des Erklärungsempfängers
- Innerer Wille unbeachtlich, es geht um das nach außen Erklärte (tragendes Prinzip des BGB)
2.Wiederholen
Nach welchen Kriterien sind Willenserklärungen auszulegen? Gelten Unterschiede für empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Die alte A drückt sich meist geschwollen, umständlich und unpräzise aus. Eines Tages bestellt sie per Brief einen neuen Fernseher. Am nächsten Tag schreibt sie ihr Testament. Beides Mal hantiert sie so ungeschickt mit der Sprache, dass man sie als Empfänger falsch verstehen muss. Was ist jeweils der Maßstab, um seine Willenserklärung auszulegen?
Arbeitgeber A schließt mit Arbeitnehmer N einen Arbeitsvertrag, in dem ein „monatliches Gehalt von 3.500 €" vereinbart wird. Nach Erhalt der ersten Gehaltsabrechnung verlangt N 3.500 € netto, da im Vertrag keine Spezifizierung erfolgt sei. Welche Aussagen treffen zu?
Großvater G schenkt seinem Enkel E ein wertvolles Gemälde mit den Worten: „Das Bild gehört dir, sobald du dein Jurastudium erfolgreich abgeschlossen hast." Kurz darauf verstirbt G. E möchte wissen, wie die Erklärung rechtlich zu beurteilen ist. Welche Aussagen treffen zu?
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