Auszug

Echte GoA, § 677 BGB

Geschäftsführung ohne AuftragGoAEchte GoAFremdes Geschäft

1.
Verstehen

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Echte GoA, § 677 BGB

Voraussetzungen

  1. Fremdes Geschäft besorgt
    1. Geschäft: Jede Tätigkeit (durch Rechtsgeschäft oder Realakt), die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann
    2. Fremd: Unmittelbar zum Rechtskreis des anderen gehörig
      • „Auch-fremdes“ Geschäft ausreichend: Kann zur Teilung von Kosten und Risiken führen

      • Eigeninteresse bei Rettungsfällen: Selbstaufopferung durch Ausweichen, um anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen
        • Eigenes Geschäft wegen Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachzukommen
          • Keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
        • Rspr.: Eigenes Geschäft um Haftung aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB, 1 ff. StVO abzuwenden
          • Unterlassenes Ausweichen kann nicht vorgeworfen werden, da keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben

      • Bei Abschleppfällen wegen Befreiung von Verbindlichkeit des Wegfahrens

      • Identität des Geschäftsherrn unerheblich, § 686 BGB: z.B. auch wenn Geschäftsführer bei Verrichtung gar nicht an Geschäftsherrn denkt
        • z.B. Rettung eines Kindes auch im Interesse der Eltern wegen elterlicher Sorge, §§ 1626, 1631 BGB
        • Diese aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten

  2. Fremdgeschäftsführungswille, § 677 BGB („für einen anderen“), Umkehrschluss aus § 687 I BGB
  3. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: z.B. auch bei nichtigem Vertrag
  4. Interesse und Wille des Geschäftsherrn, § 677 BGB
    • Im objektiven Interesse und subjektiven Willen des Geschäftsherrn: z.B. Brand in Nachbarhaus gelöscht
      • Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
    • Nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn: z.B. verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung gebracht“
      • Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB

    • Falls tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, wird auf mutmaßlichen Willen abgestellt: Mutmaßlicher Wille vermutet, wenn im Interesse und kein erkennbarer entgegenstehender Wille, z.B. bei Abschleppfällen wenn nicht ausdrücklich entgegenstehender Wille geäußert
    • Entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn öffentliches Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 BGB: z.B. bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder gesteigerte Gefahrensituation

2.
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Frage

Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche aus echter GoA geltend gemacht werden?

3.
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Frage 1

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

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Frage 2

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. A möchte seine Wohnung momentan jederzeit zur eigenen Verfügung bereit halten. B vermietet dessen Ferienwohnung dennoch für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

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Frage 3

Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. C bezahlt direkt an B. Hat A Ansprüche gegen B?

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Frage 4

A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Insgeheim kann B den A nicht leiden und möchte nur sein Schlechtes. Eines Tages erhält B die Mietanfrage des C für ihre Wohnung in einem Zeitraum, da diese bereits vermietet ist. C beauftragt sie daraufhin gegen ein Entgelt i.H.v. 500€, ihr eine vergleichbare Ferienwohnung zu besorgen. A sucht schon lange nach Mietern. B vermietet dessen Ferienwohnung an C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?

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