- Zivilrecht
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Echte GoA, § 677 BGB
1.Verstehen
Echte GoA, § 677 BGB
Voraussetzungen
- Fremdes Geschäft besorgt
- Geschäft: Jede Tätigkeit (durch Rechtsgeschäft oder Realakt), die Gegenstand eines Dienst-, Werkvertrages oder Auftrages sein kann
- Fremd: Unmittelbar zum Rechtskreis des anderen gehörig
- „Auch-fremdes“ Geschäft ausreichend: Kann zur Teilung von Kosten und Risiken führen
- Eigeninteresse bei Rettungsfällen: Selbstaufopferung durch Ausweichen, um anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu schädigen
- Eigenes Geschäft wegen Unfallvermeidungspflicht aus § 1 StVO nachzukommen
- Keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
- Rspr.: Eigenes Geschäft um Haftung aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, II BGB, 1 ff. StVO abzuwenden
- Unterlassenes Ausweichen kann nicht vorgeworfen werden, da keine Verpflichtung sich für Rettung anderer selbst in erhebliche Gefahr zu begeben
- Bei Abschleppfällen wegen Befreiung von Verbindlichkeit des Wegfahrens
- Identität des Geschäftsherrn unerheblich, § 686 BGB: z.B. auch wenn Geschäftsführer bei Verrichtung gar nicht an Geschäftsherrn denkt
- z.B. Rettung eines Kindes auch im Interesse der Eltern wegen elterlicher Sorge, §§ 1626, 1631 BGB
- Diese aber nicht Geschäftsherrn, da sie nicht unmittelbar die Vorteile der Handlung erhalten
- Fremdgeschäftsführungswille, § 677 BGB („für einen anderen“), Umkehrschluss aus § 687 I BGB
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung: z.B. auch bei nichtigem Vertrag
- Interesse und Wille des Geschäftsherrn, § 677 BGB
- Im objektiven Interesse und subjektiven Willen des Geschäftsherrn: z.B. Brand in Nachbarhaus gelöscht
- Berechtigte GoA, §§ 677, 683 BGB
- Nicht im Interesse und Willen des Geschäftsherrn: z.B. verwilderten Nachbargarten gegen den Willen des chaosliebenden Nachbarn „in Ordnung gebracht“
- Unberechtigte GoA, §§ 677, 684 BGB
- Falls tatsächlicher Wille nicht zu ermitteln, wird auf mutmaßlichen Willen abgestellt: Mutmaßlicher Wille vermutet, wenn im Interesse und kein erkennbarer entgegenstehender Wille, z.B. bei Abschleppfällen wenn nicht ausdrücklich entgegenstehender Wille geäußert
- Entgegenstehender Wille unbeachtlich, wenn öffentliches Interesse oder gesetzliche Unterhaltspflicht, § 679 BGB: z.B. bei Abschleppfällen, wenn ordnungsrechtlich verbotenes Falschparken oder gesteigerte Gefahrensituation
2.Wiederholen
Unter welchen Voraussetzungen können Ansprüche aus echter GoA geltend gemacht werden?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. A möchte seine Wohnung momentan jederzeit zur eigenen Verfügung bereit halten. B vermietet dessen Ferienwohnung dennoch für ein Wochenende an ihren Bekannten C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
Da A schon lange nach Mietern sucht, vermietet B dessen Ferienwohnung für ein Wochenende an ihren Bekannten C. C bezahlt direkt an B. Hat A Ansprüche gegen B?
A und B besitzen zwei benachbarte Ferienwohnungen. Sie haben die Wohnungsschlüssel ausgetauscht, damit sie im Bedarfsfall füreinander einspringen können. Insgeheim kann B den A nicht leiden und möchte nur sein Schlechtes. Eines Tages erhält B die Mietanfrage des C für ihre Wohnung in einem Zeitraum, da diese bereits vermietet ist. C beauftragt sie daraufhin gegen ein Entgelt i.H.v. 500€, ihr eine vergleichbare Ferienwohnung zu besorgen. A sucht schon lange nach Mietern. B vermietet dessen Ferienwohnung an C. Um dem C die Schlüssel zu bringen, entstehen ihr Fahrtkosten. Kann sie dafür von A Ersatz verlangen?
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