- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Realsicherheiten des Mobiliarsachenrechts
Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
1.Verstehen
Eigentumsvorbehalt, §§ 929 1, 158 I BGB
- Käufer erlangt Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Übereignung
2.Wiederholen
Wenn der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer bleibt, erlangt dann der Käufer gar kein dingliches Recht an der Kaufsache?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?
Verkäufer V und Käufer K schließen einen Kaufvertrag über ein Auto ab. Der Kaufvertrag sieht einen Eigentumsvorbehalt vor. K nimmt das Auto entgegen, hat jedoch den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft von B ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Während A es noch abbezahlt, wird das Fahrrad von C schuldhaft zerstört. Wer kann Schadensersatz aus § 823 I BGB gegen C geltend machen?
A erwirbt von B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt, d.h. er bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Kaufpreis soll in 12 Raten bezahlt werden. Als A 11 Raten beglichen hat, will B „seinen“ Wagen zurück. Hat er einen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB?
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