Auszug

Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB

Abhandenkommen

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gutgläubiger Erwerb: Abhandenkommen, § 935 BGB

  • Kein Abhandenkommen bei Ermächtigung: Auch fiktive Ermächtigung (insb. § 56 HGB bei Ladenangestelltem)
  • Kein Abhandenkommen bei Geld und Inhaberpapieren, § 935 II BGB
  • Kein Abhandenkommen, wenn Verhalten von Rechtsordnung gebilligt (z.B. Wegnahme durch Gerichtsvollzieher, § 883 ZPO)
    • Zu Grunde liegender Hoheitsakt muss nicht rechtmäßig, aber wirksam sein

2.
Wiederholen

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