Auszug

Gattungsschuld, § 243 I BGB

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Gattungsschuld, § 243 I BGB

Lieferung anderer Sache nach Konkretisierung

  • h.M.: Schuldner an Konkretisierung gebunden, darf eigentlich nicht andere Sache liefern
    • Konkretisierung bindend wegen Wortlaut des § 243 II BGB und Wille des Gesetzgebers
  • Gläubiger darf aber nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB, die Annahme gleichwertiger Ersatzsache nicht verweigern

2.
Wiederholen

Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage

Kann der Schuldner nach Konkretisierung einfach eine gleichwertige andere Sache liefern?

Logo

Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform

4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen

Neben weiteren Inhalten aus dem Zivilrecht, zum Thema Schuldrecht Allgemeiner Teil findest du in der Jurahilfe.de Lernplattform auch weitere Vorteile:
  • Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
  • Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
  • Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
  • Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
  • Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten
Jurahilfe.de App Vorschau

Das sagen unsere Nutzer

Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.

Anonymer Nutzer

Feedback aus der Community

s
Jurahilfe.de App Vorschau