Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Besonderheiten im Schuldverhältnis
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB
Inhaltskontrolle
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle, §§ 307-309 BGB
Unternehmergeschäfte, § 310 I 1 BGB
- §§ 309, 308 gelten nicht ggü. Unternehmern, § 310 I 1 BGB: Nur § 307 BGB
- Doch sie indizieren Verstöße im Rahmen des § 307 BGB auch ggü. Unternehmern, § 310 I 2 Hs. 1 BGB
- Es sei denn im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche rechtfertigen geringeren Schutz, § 310 I 2 Hs. 2 BGB
2.Wiederholen
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Frage
Welchen inhaltlichen Voraussetzungen unterliegen AGB, die ggü. Unternehmern verwendet werden?
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