- Zivilrecht
- Mobiliarsachenrecht
- Eigentumsübergang kraft Gesetzes
Verbindung, §§ 946, 947 BGB
1.Verstehen
Verbindung, §§ 946, 947 BGB
Verbindung, §§ 946, 947 BGB: Sache wird wesentlicher Bestandteil gem. §§ 94, 95 BGB einer anderen Sache
Verbindung mit Grundstück, § 946 BGB
Sache geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über
Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB: Zwingendes Recht, nicht vertraglich abdingbar
Beide Eigentümer erwerben Miteigentum, § 947 I BGB: Anteile nach Werten
Falls eine Sache die Hauptsache darstellt, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum, § 947 II BGB: Wenn nach Verkehrsanschauung für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (insb., wenn übrige Sachen fehlen können, ohne dass Wesen des Ganzen beeinträchtigt; insb. wenn Sache Ganzem praktisch den Namen gibt)
Ggf. Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB
2.Wiederholen
Wer hat Eigentum, wenn eine Sache zum Bestandteil einer anderen Sache wird?
Sichere dir mehr Verständnis im Jurastudium mit der Jurahilfe.de Lernplattform
4.9 von 5 Sternen aus 60+ Google-Bewertungen
- Spare wertvolle Zeit mit kompakten Inhalten im Zivilrecht, Strafrecht & ÖR
- Entwickle Systemverständnis durch interaktive Verlinkungen
- Trainiere effizient die Anwendung mit Multiple-Choice-Fallfragen
- Behebe Wissenslücken gezielt mit personalisierten Lernstatistiken
- Lerne auch unterwegs - nahtloser Wechsel zwischen allen Geräten

Das sagen unsere Nutzer
Die Suchfunktion und die Verlinkung der Inhalte innerhalb der App finde ich klasse. So kann ich auch Begriffe, die ich nicht verstehe, sofort nachlesen.
Anonymer Nutzer
Feedback aus der Community
