Auszug

Verbindung, §§ 946, 947 BGB

Verbindung

1.
Verstehen

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Verbindung, §§ 946, 947 BGB

Verbindung, §§ 946, 947 BGB: Sache wird wesentlicher Bestandteil gem. §§ 94, 95 BGB einer anderen Sache

  • Verbindung mit Grundstück, § 946 BGB
    • Sache geht ins Eigentum des Grundstückseigentümers über
  • Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB: Zwingendes Recht, nicht vertraglich abdingbar
    • Beide Eigentümer erwerben Miteigentum, § 947 I BGB: Anteile nach Werten
    • Falls eine Sache die Hauptsache darstellt, erwirbt ihr Eigentümer Alleineigentum, § 947 II BGB: Wenn nach Verkehrsanschauung für das Wesen des Ganzen von entscheidender Bedeutung (insb., wenn übrige Sachen fehlen können, ohne dass Wesen des Ganzen beeinträchtigt; insb. wenn Sache Ganzem praktisch den Namen gibt)

  • Anspruch auf Entschädigung für Rechtsverlust gem. § 951 BGB

2.
Wiederholen

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Wer hat Eigentum, wenn eine Sache zum Bestandteil einer anderen Sache wird?

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