Auszug

Vollmacht / Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, § 167 I BGB

Form der Vollmacht

1.
Verstehen

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Vollmacht / Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, § 167 I BGB

Form der Erteilung der Vollmacht

  • Grds. nicht formbedürftig, § 167 II BGB
    • Auch konkludente Bevollmächtigung möglich: Insb. wegen zugrundeliegendem Innenverhältnis, z.B. Auftrag oder Arbeitsvertrag
  • Aber ausnahmsweise formbedürftig (entgegen Wortlaut des § 167 II BGB), wenn Vertretener bereits durch Vollmacht rechtlich und tatsächlich gebunden wird wie durch Vornahme des formbedürftigen Geschäfts
    • Teleologische Reduktion des § 167 II BGB wegen Warnfunktion
    • Insb. unwiderrufliche Vollmacht zum Grundstückskauf oder -verkauf formbedürftig gem. § 311b I BGB
    • Insb. Vollmacht zum Bürgschaftsabschluss formbedürftig gem. § 766 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Ist die Erteilung der Vertretungsmacht formbedürftig?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

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Frage 1

A erteilt B schriftlich eine gewöhnliche Generalvollmacht, mit der auch Grundstücksgeschäfte möglich sind. Hat B Vertretungsmacht zum Verkauf eines Grundstücks des A?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 2

A erteilt B schriftlich eine gewöhnliche Generalvollmacht, mit der auch Grundstücksgeschäfte möglich sind. Hat B Vertretungsmacht zum Verkauf eines Grundstücks des A?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

A ermächtigt B schriftlich und unwiderruflich, dass B im Namen des A durch notariellen Vertrag ein Grundstück kaufen darf. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 4

A erteilt B schriftlich eine unwiderrufliche Generalvollmacht, mit der auch Grundstücksgeschäfte möglich sind. Hat B Vertretungsmacht zum Verkauf eines Grundstücks des A?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
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