- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Anfechtung
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
1.Verstehen
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB: Gestaltungsrecht zur einseitigen Beseitigung von Rechtsfolgen, indem durch Erklärung die Nichtigkeit eines mit bestimmten Mängeln behafteten Geschäfts herbeigeführt wird
2.Wiederholen
Was versteht man unter der Anfechtung?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A ist hobbymäßig Fahrradfahrer. Er kauft sich bei Einzelhändler E über dessen Website ein Rad. Eine Woche später bereut er den Kauf. Das Geld benötigt er dringend für andere Anschaffungen. Im Internet stand zudem, das Rad sei straßenverkehrstauglich, tatsächlich fehlen aber Reflektoren, die E trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachliefert. Kann sich A ggf. vom Vertrag lösen?
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?
A kauft bei B ein Handy zum Preis von 500€. Wegen eines Irrtums ficht A den Kaufvertrag später an. Welche Aussagen sind richtig?
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