Auszug
- Zivilrecht
- Allgemeines Sachenrecht
- Eigentum
Eigentum, § 903 BGB
Eigentum
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Eigentum, § 903 BGB
- Prüfung der Eigentumslage im Gutachten
- Historischer Aufbau: Geeignet insb. für allgemeine Prüfung der Eigentumsverhältnisse, z.B. bei seltener Fragestellung „Wer ist Eigentümer?“ oder bei Prüfung der wahren Eigentumsverhältnisse im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs
- Rein chronologisch („historische Prüfung“): Von ursprünglicher, zweifelsfreier Eigentumslage ausgehend werden alle Ereignisse geprüft, die potenziell die Eigentumslage verändern könnten
- Alternativer Aufbau: Geeignet zur Prüfung des Eigentums einer bestimmten Person: z.B. im Rahmen eines Vindikationsanspruchs, § 985 (Eigentum des Anspruchsstellers)
- Beginnen mit Erwerbsschritt, mit dem Erwerber Eigentum erlangt haben könnte
- Vorherige Eigentumslage dann inzident zu prüfen im Rahmen der Verfügungsberechtigung des Veräußerers
- Falls die geprüfte Person der ursprüngliche Eigentümer ist: Rein chronologisch alle Ereignisse prüfen, durch die sie das Eigentum verloren haben könnte
2.Wiederholen
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