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Eigentum, § 903 BGB

EigentumSacheigentum i.S.d. § 903 BGBEigentümerPrüfung der EigentumslageEigentumslage
Aktualisiert vor 9 Tagen

Was beinhaltet das Eigentumsrecht?

Das Eigentum ist in § 903 BGB geregelt und stellt ein dingliches Recht dar. Es gewährt dem Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache.

Diese rechtliche Herrschaft hat zwei Seiten: Zum einen kann der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren. Er darf sie also nutzen, verändern, zerstören oder auch einfach ungenutzt lassen. Zum anderen kann er andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Niemand darf ohne seine Zustimmung die Sache benutzen, beschädigen oder wegnehmen.

Das Sacheigentum im Sinne des § 903 BGB gibt dem Eigentümer also eine umfassende Rechtsposition, die sowohl positive Befugnisse zur eigenen Nutzung als auch negative Befugnisse zur Abwehr fremder Eingriffe umfasst.

Merke dir: Eigentum bedeutet nach § 903 BGB, mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können.

Merke

Eigentum, § 903 BGB: Dingliches Recht mit Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen; rechtliche Herrschaft über eine Sache

Wie wird die Prüfung der Eigentümerstellung aufgebaut?

Für die Prüfung der Eigentumslage im Gutachten stehen dir zwei unterschiedliche Aufbauvarianten zur Verfügung, deren Wahl von der konkreten Fragestellung abhängt.

Der historische Aufbau eignet sich insbesondere für eine allgemeine Prüfung der Eigentumsverhältnisse. Das ist etwa der Fall bei der seltenen Fragestellung „Wer ist Eigentümer?" oder bei der Prüfung der wahren Eigentumsverhältnisse im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs. Bei dieser rein chronologischen Prüfung, auch historische Prüfung genannt, gehst du von einer ursprünglichen, zweifelsfreien Eigentumslage aus und prüfst dann nacheinander alle Ereignisse, die potenziell die Eigentumslage verändert haben könnten.

Der alternative Aufbau ist hingegen geeignet zur Prüfung des Eigentums einer bestimmten Person, zum Beispiel im Rahmen eines Vindikationsanspruchs nach § 985 BGB, wo das Eigentum des Anspruchstellers festzustellen ist. Hier beginnst du mit demjenigen Erwerbsschritt, mit dem der Erwerber Eigentum erlangt haben könnte. Die vorherige Eigentumslage prüfst du dann inzident im Rahmen der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Falls die geprüfte Person der ursprüngliche Eigentümer ist, bedeutet das auch hier, dass du wie bei der historischen Prüfung rein chronologisch alle Ereignisse durchgehst, durch die sie das Eigentum verloren haben könnte.

Merke
  • Prüfung der Eigentumslage im Gutachten
    • Historischer Aufbau: Geeignet insb. für allgemeine Prüfung der Eigentumsverhältnisse, z.B. bei seltener Fragestellung „Wer ist Eigentümer?“ oder bei Prüfung der wahren Eigentumsverhältnisse im Rahmen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs
      • Rein chronologisch („historische Prüfung“): Von ursprünglicher, zweifelsfreier Eigentumslage ausgehend werden alle Ereignisse geprüft, die potenziell die Eigentumslage verändern könnten
    • Alternativer Aufbau: Geeignet zur Prüfung des Eigentums einer bestimmten Person: z.B. im Rahmen eines Vindikationsanspruchs, § 985 (Eigentum des Anspruchsstellers)
      • Beginnen mit Erwerbsschritt, mit dem Erwerber Eigentum erlangt haben könnte
      • Vorherige Eigentumslage dann inzident zu prüfen im Rahmen der Verfügungsberechtigung des Veräußerers
      • Falls die geprüfte Person der ursprüngliche Eigentümer ist: Rein chronologisch alle Ereignisse prüfen, durch die sie das Eigentum verloren haben könnte
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