Auszug
- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldverhältnis
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
Eigenübliche SorgfaltHaftungserleichterung
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Vertretenmüssen, §§ 276-278 BGB
Eigenübliche Sorgfalt („diligentia quam in suis“), § 277 BGB: Sorgfalt, die der Handelnde in seinem gewohnheitsmäßigen Verhalten an den Tag legt
- Gilt nicht im Straßenverkehr, da dort kein Raum für individuelle Sorglosigkeit
- Immer Haftung für grobe Fahrlässigkeit, § 277
- Regelmäßig Haftungserleichterung: z.B. Ehegatten untereinander gem. § 1359 BGB, Eltern ggü. ihren Kindern gem. § 1664 BGB
- Ggf. aber sogar Haftungsverschärfung: Wenn in eigenen Angelegenheiten sehr sorgfältig
2.Wiederholen
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Frage
Was bedeutet es, wenn eine Vorschrift besagt, jemand habe „nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“?
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