- Zivilrecht
- Allgemeiner Teil des BGB
- Weitere Einwendungen
Scheingeschäft, § 117 BGB
1.Verstehen
Scheingeschäft, § 117 BGB
Scheingeschäft und verdecktes Geschäft
- Scheingeschäft / simuliertes Geschäft: Parteien wollen übereinstimmend keinen rechtlichen Erfolg der Erklärung, sondern nur den äußeren Schein
- Scheingeschäft nichtig, § 117 I BGB
- Wenn verdecktes Geschäft / dissimuliertes Geschäft, § 117 II BGB: Durch Scheingeschäft soll wahres Geschäft verdeckt werden
- Für verdecktes Geschäft eigentlich geltende Vorschriften angewendet, § 117 II BGB: Obwohl kein objektiver Erklärungsinhalt gilt Rechtsgeschäft als geschlossen
- Insb. ggf. formbedürftig, z.B. gem. § 311b BGB: Bei Nichteinhaltung der Form ggf. formnichtig
2.Wiederholen
Welche Auswirkungen hat es, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen? Wie verhält es sich, wenn durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden soll?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
A möchte sein Grundstück für 300.000€ an B verkaufen. Um Transaktionskosten zu sparen, lassen sie den Kaufpreis beim Notar nur mit 150.000€ beurkunden, halten aber in einem schriftlichen Dokument fest, dass der Kauf eigentlich zu 300.000€ erfolgen soll. B bezahlt dem A 300.000€. Welche Ansprüche hat B gegen A?
A möchte sein Grundstück für 300.000€ an B verkaufen. Um Transaktionskosten zu sparen, lassen sie den Kaufpreis beim Notar nur mit 150.000€ beurkunden, halten aber in einem schriftlichen Dokument fest, dass der Kauf eigentlich zu 300.000€ erfolgen soll. B bezahlt dem A 300.000€. Welche Ansprüche hat B gegen A?
S stellt zum Schein einen Schuldschein über 10.000€ zugunsten seines Freundes F aus. F tritt die vermeintliche Forderung an den gutgläubigen D unter Vorlage des Schuldscheins ab. Als D Zahlung verlangt, beruft sich S auf das Scheingeschäft. Welche Aussagen sind richtig?
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