Auszug

Scheingeschäft A, § 117 BGB

Scheingeschäft

1.
Verstehen

Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.

Scheingeschäft A, § 117 BGB

Scheingeschäft und verdecktes Geschäft

  • Scheingeschäft / simuliertes Geschäft: Parteien wollen übereinstimmend keinen rechtlichen Erfolg der Erklärung, sondern nur den äußeren Schein
    • Scheingeschäft nichtig, § 117 I BGB
  • Wenn verdecktes Geschäft / dissimuliertes Geschäft, § 117 II BGB: Durch Scheingeschäft soll wahres Geschäft verdeckt werden
    • Für verdecktes Geschäfteigentlich geltende Vorschriften angewendet, § 117 II BGB: Obwohl kein objektiver Erklärungsinhalt gilt Rechtsgeschäft als geschlossen
    • Insb. ggf. formbedürftig, z.B. gem. § 311b BGB: Bei Nichteinhaltung der Form ggf. formnichtig

2.
Wiederholen

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Frage

Welche Auswirkungen hat es, wenn die Parteien ein Rechtsgeschäft nur zum Schein abschließen? Wie verhält es sich, wenn durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden soll?

3.
Falltraining & Abschlussprüfung

Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1

A möchte sein Grundstück für 300.000€ an B verkaufen. Um Transaktionskosten zu sparen, lassen sie den Kaufpreis beim Notar nur mit 150.000€ beurkunden, halten aber in einem schriftlichen Dokument fest, dass der Kauf eigentlich zu 300.000€ erfolgen soll. B bezahlt dem A 300.000€. Welche Ansprüche hat B gegen A?

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Frage 2

A möchte sein Grundstück für 300.000€ an B verkaufen. Um Transaktionskosten zu sparen, lassen sie den Kaufpreis beim Notar nur mit 150.000€ beurkunden, halten aber in einem schriftlichen Dokument fest, dass der Kauf eigentlich zu 300.000€ erfolgen soll. B bezahlt dem A 300.000€. Welche Ansprüche hat B gegen A?

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