Auszug
- Zivilrecht
- Vertragliche Schuldverhältnisse
- Miete, Leasing, Pacht, Leihe, Darlehen
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
MietvertragMietrechtMietvertragsrechtMieteMietverhältnis
1.Verstehen
Lerne die Inhalte kennen und verstehe sie.
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB: Entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit
- „Vermietung“ eines Rechts: Dann Pacht, §§ 581 ff. BGB
- Unentgeltlich: Dann Leihe, §§ 598 ff. BGB
- Fruchtziehung: Dann Pacht, §§ 581 ff. BGB; z.B. Wohngrundstück gemietet mit Feldern, deren Erträge verwertet werden dürfen ⇨ Felder gepachtet
- Hohe Klausurrelevanz in beiden Examina und bedeutsam in der Praxis
2.Wiederholen
Wiederhole die Inhalte als Karteikarten im Frage- und Antwortschema, um sie dir besser und vor allem langfristig zu merken. Markiere Karten als gewusst und erhalte Einblicke in deinen Fortschritt. Das Jurahilfe.de Lernsystem hilft dir dabei. Mehr erfahren...
Frage
Was versteht man unter einem Mietvertrag? Was unterscheidet ihn von Leihe und Pacht?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Wende dein Wissen an und überprüfe deinen Lernfortschritt.
Frage 1
A schließt einen Vertrag mit B. Gegenstand ist die Gebrauchsüberlassung an einem großen Grundstück mit einem Wohnhaus, das er bewohnen wird, einer Garage, in der er sein Auto abstellen will, einem Teich und einem Obstgarten, dessen Erträge A behalten darf. Was für ein Vertrag liegt hier vor?
Markiere alle zutreffenden Aussagen
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