- Zivilrecht
- Schuldrecht Allgemeiner Teil
- Beteiligung Dritter am Schuldverhältnis
Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
1.Verstehen
Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB
Echter und unechter Vertrag zugunsten Dritter
- Echter Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB: Eigener Anspruch des Dritten (primärer Erfüllungsanspruch); z.B. Sparbuch zugunsten des Enkels, z.B. Lebensversicherung zugunsten der Ehefrau, z.B. Mäklerklausel in Grundstückskaufvertrag zugunsten des Maklers, z.B. Beherbungs- oder Reisevertrag zugunsten der Mitreisenden
- Unechter Vertrag zugunsten Dritter, nicht normiert: Versprechender kann mit befreiender Wirkung an Dritten leisten, aber nur Versprechungsempfänger hat Anspruch (Dritter hat keinen eigenen Anspruch); insb. verkürzte Lieferung (z.B. Zwischenhändler kauft bei Großhändler und lässt direkt an Kunden liefern)
- Abgrenzung durch Auslegung der Umstände, insb. Vertragszweck, § 328 II BGB
2.Wiederholen
Was versteht man unter einem echten und einem unechten Vertrag zugunsten Dritter?
3.Falltraining & Abschlussprüfung
Vater V schenkt seiner Tochter T ein Sparbuch und schließt dafür bei Bank B einen Sparvertrag zu ihren Gunsten ab. Welche Aussagen sind richtig?
A bucht für sich und seine Tochter T beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?
Zwischenhändler Z betreibt einen "Dropshipping"-Handel. Er verkauft vermeintlich praktische in China produzierte Pfennigartikel über bezahlte Werbung auf sozialen Medien und lässt sie direkt vom Großhändler G an seine Endkunden liefern, so auch an den E. Welche Aussagen in Bezug auf den Vertrag zwischen Z und G sind richtig?
A bucht beim Reisebüro B eine vom Touristikkonzern R angebotene Reise mit Flug, Aufenthalt im Hotel des H und Shuttle-Service vom Flughafen zum Hotel. Welche Aussagen sind richtig?
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