Auszug

Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Mangelbedingter Schadenersatz

1.
Verstehen

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Gewährleistung: Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Mangelbedingter Schadenersatz, §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB: §§ 280 ff. BGB nicht direkt anwendbar, da allgemeines Schuldrecht durch Kaufrechtliches Mängelgewährleistungsrecht, kaufrechtlichem Mängelgewährleistungsrecht verdrängt, das aber ins allgemeine Schuldrecht zurückverweist

  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung neben § 281 II BGB auch gem. § 440 BGB: Wenn Nacherfüllung verweigert oder vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist
  • Entbehrlichkeit der Fristsetzung beim Verbrauchsgüterkauf, § 475d I BGB: Entbehrlichkeit richtet sich ab 01.01.2022 beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach § 475d BGB („§ 281 II und 440 BGB sind nicht anzuwenden“, § 457d II 2 BGB)

2.
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Frage

Welche Besonderheiten gelten beim mangelbedingten Schadensersatzverlangen?

3.
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Frage 1

A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?

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Frage 2

A hat von Händler H ein Auto gekauft. Weil dessen Bremsen beim Einparken nicht richtig funktionieren, überfährt er ein Blumenbeet und verursacht dabei einen Schaden i.h.v. 100€. Er fordert von H Schadensersatz aus § 280 I BGB. Zu Recht?

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