Auszug

Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

1.
Verstehen

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Eigentumsvorbehalt: Übertragung des Anwartschaftsrechts, §§ 929 ff. BGB analog

Erstreckung der Einigung über Eigentumsübergang auf Anwartschaftsrecht

  • Umdeutung, § 140, als Einigung über Anwartschaftsrechtsübertragung
  • Erstreckt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung, §§ 133 157 BGB bzw., für den Fall, dass Einräumung von Eigentum fehlschlägt, zumindest auf Anwartschaftsrecht
    • Auslegung geht Umdeutung vor
  • Nur relevant, falls Erwerber nicht gutgläubig bzgl. Eigentum, da sonst Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums, §§ 929 1, 932 BGB

2.
Wiederholen

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Frage

Wie verhält es sich, wenn der Vorbehaltskäufer sich mit einem Dritten über die Übereignung einigt, er aber ja nur das Anwartschaftsrecht hat?

3.
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Frage 1

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos unter Eigentumsvorbehalt, das K selbst zuvor unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. K gibt sich dabei als Eigentümer aus, D ist gugläubig. Welche Aussagen sind richtig?

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Frage 2

Der Vorbehaltskäufer K und der Dritte D einigen sich über die Übereignung eines Autos, das K unter Eigentumsvorbehalt von Verkäufer V erworben hat. D weiß von dem Eigentumsvorbehalt. Welche Aussagen sind richtig?

Markiere alle zutreffenden Aussagen
Frage 3

Verkäuferin V verkauft ein Auto an Käufer K unter Eigentumsvorbehalt. K vermietet das Auto an Mieter M. M gibt sich gegenüber der Dritten D als der Vorbehaltskäufer aus und veräußert sein vermeintliches Anwartschaftsrecht an D. Welche Aussagen sind richtig?

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